Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 3, Art. 4 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. GKV-Neuordn...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 53 Übertragu... / 2.6.2 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 51 Satz 2 enthält eine eigenständige und notwendige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Zessionar. Für den Sozialleistungsberechtigten (Zedenten) ergibt sich die Ermächtigung zum Erlass eines Rückforderungsbescheids aus § 50 Abs. 3 SGB X. Der Haftungsbescheid muss inhaltlich deutlich machen, dass es sich um die gesamtschuldnerische...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.1 Rechtscharakter der Krankenkassen (Abs. 1)

Rz. 5 Eine ausdrückliche Regelung über den Rechtsstatus der Krankenkassen enthielt die RVO nicht. In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger folgt ihre körperschaftliche Struktur auch aus Art. 87 Abs. 2 GG. Den Krankenkassen als Trägern der Sozialversicherung war allerdings bereits durch § 29 SGB IV die Rechtsstellung als rechtsfähige Körperschaften mit Selbstverwalt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 33c Benachte... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 19 Adomeit, Diskriminierung – Inflation eines Begriffs, NJW 2002 S. 1622. Bayreuther, "Quotenbeweis" im Diskriminierungsrecht, NJW 2009 S. 806. Busch, Die Antirassismusrichtlinie, AiB 2006 S. 400. Eichenhofer, Gesetzliche Altersgrenze im Vertrags(zahn)arztrecht – Kann nach dem AGG alles beim Alten bleiben?, SGb 2007 S. 580. ders., Diskriminierungsverbote und Vertragsfreiheit...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 53 Übertragu... / 2.3.3 Abtretung laufender Geldleistungen (Abs. 3)

Rz. 32 Die Abtretung laufender Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen (vgl. dazu Komm. zu § 48), sind in ihrer freien Verfügbarkeit nur der Höhe nach beschränkt. Dabei wird diesen laufenden Zahlungen der gleiche Verfügungsschutz (und Pfändungsschutz) wie dem Arbeitseinkommen (i. S. d. Vorschriften der ZPO) eingeräumt. Dies entspricht der überwiegend v...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 5.2 Einzelkonten und Berechtigung am Guthaben

Rz. 76 Grundsätzlich gilt: Ist einer der Ehegatten alleiniger Inhaber des Kontos, ist er im Regelfall auch im Innenverhältnis der Ehegatten allein berechtigt. Es gilt die formale Inhaberschaft. In dieser Konstellation wird dem anderen Ehegatten in der Regel eine Kontovollmacht eingeräumt. Hebt der Nicht-Kontoinhaber von dem Konto aufgrund seiner im Außenverhältnis bestehende...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 5.1 Regelfall

Rz. 75 In der Regel haben die Ehegatten während bestehender Ehe alleine oder gemeinschaftlich diverse Bankkonten. In diesen Fällen ist zunächst sehr gründlich zu prüfen, ob tatsächlich beide Ehegatten Kontoinhaber sind oder – was in der Praxis auch häufig auftritt – nur einer der Ehegatten Kontoinhaber ist, während der andere für dieses Konto eine Vollmacht besitzt. Empfehlu...mehr

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Güterrecht / 15.3.1 Vermittlung durch das Amtsgericht

Rz. 323 In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in §§ 373 Abs. 1 i. V. m. 342 ff. FamFG ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft vorgesehen, für welches nach § 3 Nr. 2c RPflG der Rechtspfleger zuständig ist. Antragsberechtigt für ein solches Verfahren sind für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung beide Eheg...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / 3. Steuerfalle: Nießbrauch und Betriebsaufspaltung

Bei Einbeziehung einer Betriebsaufspaltung ist Vorsicht geboten. Der BFH hat hierzu bereits in einer Reihe von Entscheidungen Stellung bezogen. Die wirtschaftliche Zuordnung von Besitz- und Betriebsunternehmen ist fragil und hängt vom Einzelfall ab.[14] Demnach sollen u.a. die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen, wenn sowohl Besitzunternehmen als auch die Anteil...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 9.3.6 Unerlaubte Kontoabhebungen und treuwidrige Handlungen beim Versorgungsausgleich

Rz. 264 Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn ein Ehegatte ein Rentenanrecht schuldhaft verschwiegen hat mit der Folge, dass dieses Anrecht nicht mehr ausgeglichen werden kann.[326] Auch wenn ein Anrecht dem Versorgungsausgleich treuwidrig entzogen wird, können Schadensersatzansprüche entstehen, sofern keine Korrektur über den V...mehr

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Güterrecht / 15 Auseinandersetzung des Gesamtgutes

Rz. 300 Wird die Gütergemeinschaft beendet, beginnt die Auseinandersetzung des Gesamtgutes, welche sich nach §§ 1471 ff. BGB richtet. Auseinandergesetzt werden muss nur das Gesamtgut. Das Vorbehalts- und das Sondergut sind nach wie vor entweder alleine dem Mann oder der Frau zuzuordnen. Nach § 1471 Abs. 2 BGB gilt bis zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes die Vorschrift des...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 11.1 Aus Vermögensverwaltung und Treuhandverhältnissen

Rz. 315 Jeder Ehegatte kann dem anderen sein Vermögen zur Verwaltung überlassen. Dies geschieht durch einen schuldrechtlichen Vertrag, der aber auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, falls auf beiden Seiten ein entsprechender Rechtsbindungswille angenommen werden kann. Ein Widerruf der Überlassung ist jederzeit formfrei möglich. Wollen die Ehegatten die Wider...mehr

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Güterrecht / 3.1.5 Wertermittlungsanspruch

Rz. 45 § 1379 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB gibt jedem Ehegatten außerdem das Recht, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Dieses Recht auf Wertermittlung ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch bezüglich des Trennungs-, Anfangs- und Endvermögens In der Praxis wird dieser Anspruch selten...mehr

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Güterrecht / 3.1.3 Inhalt der Auskunftserteilung

Rz. 39 In das Vermögensverzeichnis sind alle dem Ehegatten am jeweiligen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzustellen, d. h. neben den dem Ehegatten gehörenden Gegenständen alle ihm zustehenden Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind.[44] Die zum Endvermögen gehörenden Positionen müssen einzeln unter Angabe der wertbild...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.6 Behandlung von Bankkonten

Rz. 374 Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Einzelkonto des anderen während bestehender Gemeinschaft Geldbeträge eingezahlt, so hat er in der Regel nach Scheitern der Beziehung wegen des Abrechnungsverbotes keinen Anspruch auf Auszahlung des eingezahlten Betrages. Aus Gerechtigkeitsgründen sollte jedoch auch hier die Möglichkeit eröffnet werden, w...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versicherungsschäden: Abwic... / Zusammenfassung

Begriff Als Versicherungsnehmerin trifft die Pflicht zur Abwicklung von Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter als ihr Organ. Die Behebung von Schäden am Sondereigentum ist Sache des jeweiligen Eigentümers. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Pflicht des Verwalters darauf, die Schadensanze...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 1. Anfängliche Unwirksamkeit der Vollmacht

Rz. 27 Liegt eine schriftlich erteilte Vollmacht vor, ist zu prüfen, ob diese überhaupt wirksam werden konnte. Verschiedene Fallgruppen sind zu unterscheiden: a) Fehlende Geschäftsfähigkeit Rz. 28 Bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung fehlt es an einer Willenserklärung, so dass die Vollmacht unwirksam ist. Gerade im Bereich d...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 3. Zeitliche Begrenzung der Vollmachten

Rz. 46 Die Daten der getätigten Geschäfte sind besonders genau zu überprüfen, wenn die Vollmacht zeitlich begrenzt ist. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, z.B. bei absehbarer Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt, bis zu einem bestimmten Datum befristen. Auch kommt es vor, dass Vollmachten mit dem Tod enden sollen, obwohl dies für einen Vertragspartner nicht überprüfbar is...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / II. Wirksamkeit der Vollmacht

Rz. 26 Sobald feststeht, dass der Erblasser eine Vollmacht erteilt hat, kann es zuweilen fraglich sein, ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde bzw. nachträglich unwirksam geworden ist. Eine Schriftform ist in § 167 BGB nicht vorgesehen, allerdings werden die meisten Bevollmächtigten ihr nach außen gerichtetes Handeln auf eine schriftliche Vollmacht stützen. 1. Anfängliche Unw...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / c) Bedingte Vollmacht

Rz. 32 Bei einer bedingten Vollmacht ist zu überprüfen, ob die Bedingung eingetreten ist. Die sog. postmortale Vollmacht gilt erst nach dem Tod, sie ist also nur in Verbindung mit einem Sterbenachweis, i.d.R. der Sterbeurkunde, wirksam. Problematischer sind bedingte Vorsorgevollmachten,[21] die z.B. Formulierungen enthalten wie: Zitat "Die Vollmacht ist nur in Verbindung mit ei...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 2. Erlöschen der Vollmacht

Rz. 37 Eine einmal erteilte Vollmacht kann ihre Wirksamkeit auch wieder verlieren. Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Diese missverständliche Formulierung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass in erster Linie der Inhalt der Vollmacht entscheidend ist.[35] Ist diese nur für ein bestimmtes Geschäft...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / B. Bestandserfassung erteilter Vollmachten

I. Recherche Rz. 6 Ein Vollmachtgeber, der anwaltliche Beratung sucht, wird in der Regel alle Informationen über die erteilten Vollmachten bereithalten können bzw. die fehlenden oder abhanden gekommenen Unterlagen leicht besorgen können.[3] Die Erben wissen zwar in den meisten Fällen, wer bevollmächtigt wurde und im Verdacht steht, eigenmächtig gehandelt zu haben, gleichwohl s...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite erteilter Vollmachten

A. Allgemeines I. Ausgangslage Rz. 1 Wohl jeder Mensch, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, wird irgendwann einmal eine Vollmacht erteilt haben. Vollmachten vereinfachen die Abwicklung von kleinen und großen Rechtsgeschäften, außerdem ermöglichen sie im Unterschied zu einer gesetzlichen Betreuung individuelle Regelungen, falls man handlungsunfähig wird. So wollen vor allem älte...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht

A. Allgemeines Rz. 1 Eine einmal erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, und zwar unabhängig vom Bestand des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie erteilt worden ist. Nur soweit in diesem Rechtsverhältnis besondere Widerrufsvoraussetzungen oder -fristen vorgesehen sind, müssen diese beachtet werden.[1] Rz. 2 Der Widerruf der Vollmacht kan...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / II. Diskreter Missbrauch der Vollmacht

Rz. 12 Der überaus häufigste Fall ist der unerkannte Missbrauch der Vollmacht, für den der Bevollmächtigte alleine zur Verantwortung gezogen wird. In rechtlicher Hinsicht hat der Bevollmächtigte alles das, was er in auftragsgemäßer Ausübung der Vollmacht erlangt hat, gem. § 667 BGB herauszugeben. Ist sein Handeln nicht mehr vom Auftrag erfasst, handelt er rechtsgrundlos und ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / E. Exkurs: Sicherungsmaßnahmen zwischen Erbfall und Legitimation

Rz. 60 Gerade bei Bankvollmachten besteht das Grundproblem darin, dass der Erbe sich nach dem Erbfall gegenüber der Bank nicht so schnell legitimieren kann wie der Bevollmächtigte die Konten abräumen kann. Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet, die Anweisungen des Bevollmächtigten auszuführen.[44] Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Bank eine Außenvollmacht erteilt w...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / IV. Erben

Rz. 30 Mit dem Tod des Vollmachtgebers treten die Erben in seine Rechtsposition ein und sind daher grundsätzlich zum Widerruf der Vollmacht berechtigt. Neben dem mangelnden Wissen, wer Bevollmächtigter war, haben die Erben regelmäßig ein Zeitproblem, weil eine Legitimation z.B. in Form eines Erbscheins manchmal erst nach Monaten vorliegt und in dieser Zeit zum Schaden des Na...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / III. Prüfung des Vollmachtsumfangs

Rz. 38 Um das Handeln des Bevollmächtigten zu überprüfen ist weiterhin der Umfang der Vollmacht eingehend zu prüfen. Die drei häufigsten Vollmachtsarten werden im Folgenden vorgestellt. 1. Generalvollmacht Rz. 39 Die umfassendste Möglichkeit, jemanden zu bevollmächtigen, gibt die Generalvollmacht. Sie wird vielfach in Form einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollma...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 3. Banken

Rz. 16 Sofern die Bankverbindungen des Vollmachtgebers bekannt sind, können die Banken entsprechend angeschrieben und um Mitteilung von bestehenden Vollmachten gebeten werden. Im Erbfall geht mit dem Tod des Kunden auch dessen aus der Geschäftsverbindung mit der Bank herrührender Auskunftsanspruch gem. §§ 675, 666 BGB gegen die Bank auf den Erben über. Die Bank kann sich also...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 2. Bevollmächtigter

Rz. 12 Wer den Bevollmächtigten kennt bzw. ihn zu kennen glaubt, kann ihn direkt anschreiben und mit dem Widerruf die Rückgabe der Vollmachtsurkunde verlangen. Rz. 13 Muster 1.1: Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Urkunde Muster 1.1: Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Urkunde An Herrn _________________________ Widerruf der Vollmacht von Herrn _________________________...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / I. Recherche

Rz. 6 Ein Vollmachtgeber, der anwaltliche Beratung sucht, wird in der Regel alle Informationen über die erteilten Vollmachten bereithalten können bzw. die fehlenden oder abhanden gekommenen Unterlagen leicht besorgen können.[3] Die Erben wissen zwar in den meisten Fällen, wer bevollmächtigt wurde und im Verdacht steht, eigenmächtig gehandelt zu haben, gleichwohl sind Kopien d...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 4. Notare

Rz. 20 Möglicherweise hatte der Erblasser auch einer oder mehreren Personen notarielle Vollmachten erteilt. Falls es keinen "Hausnotar" des Erblassers gibt, können nicht nur alle Notare am Wohnort des Erblassers, sondern auch am Wohnort des vermutlichen Bevollmächtigten angeschrieben werden. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass bei Besuchen "mal eben" ein Termin beim ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Mitteilung an die Bank

Rz. 63 Da nach ganz herrschender Meinung der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs trägt, trifft die Bank grundsätzlich keine Prüfungspflicht, ob die Ausübung der Vollmacht im Innenverhältnis gedeckt ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn sich bei der Bank bei redlicher Rücksichtnahme auf die Belange des Vollmachtgebers begründete Zweifel an de...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / 2. Widerruf durch einen Miterben

Rz. 35 Erbengemeinschaften sind häufig Konfliktgemeinschaften, die auch in der Frage des Widerrufs einer Vollmacht zerstritten sein können. Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft Bevollmächtigter ist und sich erwartungsgemäß gegen die Absetzung wehrt. Die nach wie vor überwiegend vertretene Auffassung[26] seit dem Reichsgericht[27] gibt jedem Miterben ei...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / IV. Offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht

Rz. 36 Auch bei einem offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht muss der Vertretene das Geschäft seines Bevollmächtigten nicht gegen sich gelten lassen. Rz. 37 Beispiel Witwe W erfährt im Gespräch mit Ihrem Nachbarn N von glänzenden Geldanlagen in Luxemburg, die dieser ihr vermitteln kann. Hierzu bräuchte er allerdings mindestens 100.000 EUR in bar, die er bei nächster...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / V. Nichtgebrauch der Vollmacht

Rz. 43 Neben dem eigennützigen Vertreterhandeln, das meistens unter anwaltlicher Hilfe auf den Prüfstand gestellt wird, kann auch die Untätigkeit eines Bevollmächtigten zum Schaden des Vertretenen sein. Gerade im Bereich der Vermögensverwaltung wird man oft die Frage stellen, ob die Passivität des Bevollmächtigten, die zum Vermögensverlust führte, eine Haftung wegen Vertragsv...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / 1. Widerruf durch Alleinerben/Erbengemeinschaft

Rz. 32 Wer als Rechtsanwalt einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft[22] vertritt, kann für den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB ohne rechtliche Probleme den Widerruf der Vollmacht erklären.[23] Rz. 33 Es besteht allerdings das praktische Problem, dass die Erbenstellung meist nicht so schnell nachgewiesen werden kann wie der Erbe sich das wünscht...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / d) Fehlende Eignung von Pflegepersonen u.a.

Rz. 36 Ist der Mitarbeiter eines Heims oder eines mobilen Pflegedienstes als Bevollmächtigter bestimmt, könnte man unter dem Gesichtspunkt des § 1816 Abs. 6 BGB an die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung denken, die Vorschrift lautet: § 1816 Abs. 6 BGB (6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in ...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 1. Generalvollmacht

Rz. 39 Die umfassendste Möglichkeit, jemanden zu bevollmächtigen, gibt die Generalvollmacht. Sie wird vielfach in Form einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht erteilt, oft in Kombination mit Betreuungs- und Patientenverfügung. Das "Rundum-sorglos-Paket", mit dem der Bevollmächtigte jedes rechtlich mögliche Handeln im Namen des Vertretenen vornehmen kann, be...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / C. Erklärung des Widerrufs

Rz. 48 Die Erklärung des Widerrufs der Vollmacht soll den Bevollmächtigten unschädlich machen und ist deshalb mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Leider kommt es hier oft zu Flüchtigkeitsfehlern, die sich der Bevollmächtigte zunutze machen kann. Daher sollen im Folgenden nochmals die Formalien des ordnungsgemäßen Widerrufs aufgezeigt werden. I. Adressat des Widerrufs Rz. 49 Der Wi...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / V. Nachlassverwalter/Nachlasspfleger

Rz. 44 Unstreitig können der Nachlassverwalter[36] und der Nachlasspfleger[37] die Vollmachten des Erblassers widerrufen.mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / b) Fehlende Echtheit

Rz. 31 Die Echtheit der Unterschrift ist in manchen Fällen fragwürdig.[18] Nicht nur Testamente, auch Vorsorgevollmachten werden gefälscht. Auch hier gilt, dass die Kosten eines Gutachtens zur Schriftuntersuchung mit teilweise 1.500 EUR nicht zu unterschätzen sind, wenn man auf diesem Weg die Vollmacht angreifen will. Tipp zur Vorbeugung Falls damit zu rechnen ist, dass Unter...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / VI. Testamentsvollstrecker

Rz. 45 Der Testamentsvollstrecker ist nach Annahme des Amtes im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungsbefugnis gem. § 2205 S. 1 BGB berechtigt, bestehende Vollmachten zu widerrufen, wenn die letztwillige Verfügung dem nicht entgegensteht.[38] Rz. 46 Auf Seiten des Bevollmächtigten ist daher immer genau zu prüfen, ob die Testamentsvollstreckung überhaupt das Recht zum Widerruf ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Adressat des Widerrufs

Rz. 49 Der Widerruf richtet sich gem. § 168 S. 3 BGB danach, wie die Vollmacht gem. § 167 Abs. 1 BGB erteilt wurde, entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, mit dem Geschäfte gemacht werden sollen. In der Praxis wird die zum Widerruf berechtigte Person zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten die Vollmacht widerrufen. Das allein ist aber in aller Re...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine einmal erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, und zwar unabhängig vom Bestand des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie erteilt worden ist. Nur soweit in diesem Rechtsverhältnis besondere Widerrufsvoraussetzungen oder -fristen vorgesehen sind, müssen diese beachtet werden.[1] Rz. 2 Der Widerruf der Vollmacht kann nur ausnahms...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. (Mit-)Bevollmächtigter/Kontrollbevollmächtigter

Rz. 22 Wenn der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte mit umfassenden Vorsorgevollmachten ausgestattet hat, könnte man daraus theoretisch ableiten, dass diese sich gegenseitig "abschießen" können. Ein Wettlauf der Widerrufe böte dann dem schnellsten Bevollmächtigten die alleinige Verfügungsmacht. Ob das dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, erscheint fraglich. Beispiel...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / D. Die Wirkung des Widerrufs

Rz. 58 Mit dem Widerruf der Vollmacht treten zwei Wirkungen ein: Zum einen verliert der Vertreter seine Vertretungsmacht, er darf also nicht mehr verfügen. Schließt er dennoch Geschäfte ab, gelten die Regeln über den Vertragsschluss des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. §§ 177 ff. BGB. Rz. 59 Zum anderen hat der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gem. § 175 BGB die Vollma...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / a) Fehlende Geschäftsfähigkeit

Rz. 28 Bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung fehlt es an einer Willenserklärung, so dass die Vollmacht unwirksam ist. Gerade im Bereich der Vorsorgevollmachten kommt es nicht selten vor, dass geistig hinfällige Menschen noch zur Unterschrift unter eine Vollmacht gebracht werden, um eine Betreuung zu verhindern. Unleserliche ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. (Kontroll-)Betreuer

Rz. 11 Sofern für den Vollmachtgeber eine Betreuung[6] mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde, ist der Betreuer gem. § 1823 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Der Widerruf erteilter Vollmachten gehört in diesem Zusammenhang zu den ersten Amtshandlungen des Betreuers. Nur, wenn kein Dritter mehr über das Vermögen des Betreut...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. Antrag auf Nachlassverwaltung

Rz. 69 Steht offenkundig fest, wer Erbe geworden ist, kann man allenfalls versuchen, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Die Nachlassverwaltung ist gem. § 1975 BGB eine Sonderform der Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger angeordnet wird. Antragsberechtigt ist gem. § 1981 Abs. 1 BGB der Erbe. Hierzu muss man also substantiiert vortragen, dass ...mehr