Rz. 264

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn ein Ehegatte ein Rentenanrecht schuldhaft verschwiegen hat mit der Folge, dass dieses Anrecht nicht mehr ausgeglichen werden kann.[326] Auch wenn ein Anrecht dem Versorgungsausgleich treuwidrig entzogen wird, können Schadensersatzansprüche entstehen, sofern keine Korrektur über den Versorgungsausgleich selbst herbeigeführt werden kann.[327]

Gleiches gilt für die Abhebung von Geld nach der Trennung aufgrund einer noch nicht widerrufenen Vollmacht vom Konto des anderen Ehegatten gegen dessen mutmaßlichen Willen.[328]

[327] BGH, FamRZ 2013, 1362.
[328] Vgl. Rn. 76 ff.

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