Rz. 374

Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Einzelkonto des anderen während bestehender Gemeinschaft Geldbeträge eingezahlt, so hat er in der Regel nach Scheitern der Beziehung wegen des Abrechnungsverbotes keinen Anspruch auf Auszahlung des eingezahlten Betrages. Aus Gerechtigkeitsgründen sollte jedoch auch hier die Möglichkeit eröffnet werden, wie bei Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB anzunehmen[469], wenn beide Lebensgefährten Einzahlungen auf ein Sparkonto vornehmen und zwischen ihnen Einigkeit besteht, dass die Ersparnisse beiden gleichermaßen zugute kommen sollen.[470] Anhaltspunkte für eine Bruchteilsgemeinschaft am Guthaben des Einzelkontos können sich aus der tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung des Guthabens ergeben. Wurde das Geld für gemeinsame Zwecke (gemeinsame Urlaube, Unternehmungen, Anschaffungen) verwendet und gespart, so spricht dies für das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft am Guthaben, was dazu führt, dass den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis gem. § 742 BGB zu gleichen Teilen zusteht.[471]

Hebt der bevollmächtigte Ehegatte nach der Trennung aufgrund seiner im Außenverhältnis noch wirksamen Bevollmächtigung Geld vom Alleinkonto des anderen ab, so kann der Kontoinhaber Herausgabe gem. § 687 Abs. 2 BGB oder Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB verlangen.

 

Rz. 375

Haben die nichtehelichen Lebensgefährten ein Gemeinschaftskonto, so gelten die gleichen Grundsätze wie bei Eheleuten.[472] Es ist nicht entscheidend, ob die Inhaber eines Gemeinschaftskontos auch auf andere Weise miteinander "verbunden" sind. Sie sind Gesamtgläubiger und das Guthaben steht beiden nach § 430 BGB grundsätzlich zu gleichen Teilen zu, unabhängig davon, wer die Einzahlungen tatsächlich geleistet hat.[473] Der Unterschied zur Ehe resultiert hier jedoch wieder aus dem Abrechnungsverbot. Hebt also ein Lebensgefährte während der Beziehung mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so ist er nicht zum Ausgleich verpflichtet, zumindest dann nicht, wenn die abgehobenen Beträge nicht über eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung hinausgehen. Nimmt er diese Abhebungen nach der Trennung vor, so muss er bis zur Hälfte des vorherigen Guthabens die abgehobenen Beträge zurückzahlen.

[469] Schulz, FamRZ 2007, 593, 603.
[470] BGH, Versäumnisurteil v. 11.9.2002, XII ZR 9/01, FamRZ 2002, 1696, 1697.
[471] Schulz, FamRZ 2007, 593, 603.
[472] Vgl. Rn. 83 ff.
[473] BGH, Urteil v. 29.11.1989, IVb ZR 4/89, FamRZ 1990, 370, 371; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.1.1999, 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504, 1505.

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