Rz. 69

Steht offenkundig fest, wer Erbe geworden ist, kann man allenfalls versuchen, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Die Nachlassverwaltung ist gem. § 1975 BGB eine Sonderform der Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger angeordnet wird. Antragsberechtigt ist gem. § 1981 Abs. 1 BGB der Erbe. Hierzu muss man also substantiiert vortragen, dass man Erbe ist, der Nachweis durch Erbschein ist allerdings nicht erforderlich.[51]

Eine drohende Überschuldung des Nachlasses muss auch nicht nachgewiesen werden.[52] Da die Nachlassverwaltung in der Praxis ein Schattendasein führt, kann es allerdings nicht schaden, dem Nachlassgericht einen Grund dafür zu benennen. Dieser kann z.B. gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte über das gesamte Geldvermögen verfügt und zur Zahlung der Bestattungskosten dann keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.

 

Rz. 70

Muster 2.6: Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht

 

Muster 2.6: Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

Nachlasssache _________________________, AZ _________________________

Ich vertrete Herrn _________________________, den einzigen Sohn des am _________________________ verstorbenen Witwers _________________________. Mein Mandant ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe geworden. Ein Erbschein ist beantragt, die Abstammungsurkunde ist zur Nachlassakte gereicht worden.

Das Nachlassvermögen beträgt ca. 10.000 EUR; das Geld befindet auf einem Konto bei der _________________________-Bank.

Ein Freund des Verstorbenen hat eine Bankvollmacht über sämtliche Konten bei der _________________________-Bank. Dieser Freund hat massive finanzielle Probleme, so dass zu befürchten ist, dass er die Vollmacht missbraucht. Er hat zudem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass Rückforderungsansprüche nicht realisiert werden könnten.

Daher steht zu befürchten, dass die Bestattungskosten aus Nachlassmitteln nicht mehr gezahlt werden können. Um Verfügungen bis zur Erbscheinserteilung zu verhindern beantrage ich daher namens meines Mandanten,

die Nachlassverwaltung über den Nachlass des am _________________________ geborenen und am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, anzuordnen.

Rechtsanwalt

 

Rz. 71

 

Hinweis

Die Einsetzung eines Nachlassverwalters löst für den Erben nicht unerhebliche Kosten aus. Sie sollte nur als ultima ratio eingesetzt werden, wenn ein besonderes Sicherungsbedürfnis, z.B. bei anzunehmender Zahlungsunfähigkeit des veruntreuenden Bevollmächtigten, besteht. Man schießt mit Kanonen, weil die Nachlassverwaltung den gesamten Nachlass umfasst und der Erbe dann vorerst auch nicht mehr über andere Nachlassgegenstände verfügen kann.

[51] Vgl. Jochum/Pohl, Rn 1084.
[52] Vgl. Jochum/Pohl, Rn 1083.

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