Rz. 49

Der Widerruf richtet sich gem. § 168 S. 3 BGB danach, wie die Vollmacht gem. § 167 Abs. 1 BGB erteilt wurde, entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, mit dem Geschäfte gemacht werden sollen. In der Praxis wird die zum Widerruf berechtigte Person zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten die Vollmacht widerrufen. Das allein ist aber in aller Regel nicht ausreichend. Auch typische Geschäftspartner des Bevollmächtigten sind zu informieren. Bei notariellen Vorsorgevollmachten ist der Widerruf auch gegenüber dem Notar zu erklären, weil der Bevollmächtigte regelmäßig auch befugt ist, weitere Ausfertigungen für sich zu verlangen.

Hat der Vollmachtgeber auch eine Außenvollmacht erteilt, ist zudem gegenüber dem Dritten die Vollmacht gem. § 170 BGB zu widerrufen. Insbesondere bei Bankvollmachten erscheint es geboten, diese auch gegenüber der Bank zu widerrufen.

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