Rz. 315

Jeder Ehegatte kann dem anderen sein Vermögen zur Verwaltung überlassen. Dies geschieht durch einen schuldrechtlichen Vertrag, der aber auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, falls auf beiden Seiten ein entsprechender Rechtsbindungswille angenommen werden kann. Ein Widerruf der Überlassung ist jederzeit formfrei möglich. Wollen die Ehegatten die Widerrufsmöglichkeit einschränken oder gar ausschließen, ist dies nur im Rahmen eines förmlichen Ehevertrages möglich, § 1413 BGB. Die Möglichkeit eines Widerrufs aus wichtigem Grunde bleibt jedoch auch in diesem Fall gem. § 1413, 2. Hs. BGB bestehen.

Ansprüche der Ehegatten untereinander können sich dann ergeben, wenn am Ende der Vermögensverwaltung Teile des Vermögens fehlen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche wird jedoch meist nur schwerlich möglich sein. Im Regelfall wird es nämlich am Rechtsbindungswillen des "verwaltenden" Ehegatten fehlen. Dies deshalb, weil dieser regelmäßig kein Interesse daran haben wird, die aus der Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten (Befolgung von Weisungen, Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe von Einkünften und Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung) auferlegt zu bekommen. Ansprüche aus einem förmlichen Verwaltervertrag kommen daher regelmäßig nicht in Betracht.[395]

 

Rz. 316

Wird ein solcher Vertrag also nicht angenommen, so kann der Ehegatte, der seinem Ehepartner sämtliche finanziellen Angelegenheiten überlässt, gem. § 1353 BGB lediglich eine Unterrichtung in groben Zügen über das Vermögen verlangen.[396]

 

Beispiel

Der BGH[397] hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Die Ehefrau übernahm für ihren Ehemann, der eine Zahnarztpraxis unterhielt, die Buchführung und hatte in diesem Zusammenhang eine Generalvollmacht über sämtliche Konten des Ehemannes. Die Ehefrau hatte im letzten Jahr vor der Trennung von den Konten rund 80.000 DM abgehoben. Der Ehemann ging davon aus, dass die Ehefrau von diesem Betrag für die Haushaltsführung allenfalls 20.000 DM verwendet haben konnte und verlangte die restlichen 60.000 DM heraus. Die Ehefrau hingegen behauptete, sie habe das ganze Geld für den Haushalt und die Zahnarztpraxis ausgegeben. Sie konnte die ordnungsgemäße Verwendung des Geldes jedoch nicht mehr nachweisen.

Das Gericht hat ausgeführt, dass zwischen den Eheleuten keine stillschweigend geschlossene Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen sei, weil die Ehefrau lediglich eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübte.

Ferner bestand zwischen den Eheleuten nach Auffassung des Gerichts auch kein Auftragsverhältnis im Sinne des §§ 662 ff. BGB.

Das Gesetz gehe aber in § 1413 BGB von der Möglichkeit aus, dass ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten "überlässt". Das Gesetz regele aber an keiner Stelle, unter welchen Voraussetzungen eine solche Vermögensverwaltung anzunehmen sei. Das Gericht führt aus, dass die Überlassung der Vermögensverwaltung stets einen (schuldrechtlichen) Vertrag voraussetze, der zwar auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen könne, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordere. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe von Einkünften und Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden. Die Erteilung einer Vollmacht – auch einer Generalvollmacht – genüge daher nicht, da sie nur Dritten gegenüber eine Vertretungsbefugnis schaffe. Ebenso wenig reiche aus, wenn ein Ehegatte aus Gefälligkeit die Vermögensangelegenheiten des anderen mit erledige.

Im genannten Fall hat der BGH einen Vermögensverwaltungsvertrag deshalb verneint, weil die Einnahme von Bargeld innerhalb der Praxistätigkeit der Ehefrau schon aufgrund der ihr als Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben oblag. Es reiche nicht aus, dass die Ehefrau Geld für familiäre Zwecke von dem auf den Namen des Ehemannes lautenden Bankkonten ohne Rückfrage abheben und ausgeben durfte.

Wenn die Ehefrau also gegen den Willen des Ehemannes Geld von seinen Bank- oder Sparkonten abgehoben und es auf ein eigenes Konto eingezahlt hätte, käme lediglich eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung in Betracht. Denn ein Ehegatte habe kein Recht, sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehegatten in unerlaubter Weise dessen Vermögenswerte anzueignen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, also dass die Ehefrau das abgehobene Geld nicht für familienbezogene Zwecke gebraucht habe, müsse aber der Ehemann darlegen und ggf. beweisen.

 

Rz. 317

Liegt dennoch ausnahmsweise ein Verwaltervertrag vor, so handelt es sich um einen unentgeltlichen Auftrag nach §§ 662 ff. BGB oder – falls ein Entgelt vereinbart ist – um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. In diesem Fall ist ...

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