Rz. 76

Grundsätzlich gilt: Ist einer der Ehegatten alleiniger Inhaber des Kontos, ist er im Regelfall auch im Innenverhältnis der Ehegatten allein berechtigt. Es gilt die formale Inhaberschaft. In dieser Konstellation wird dem anderen Ehegatten in der Regel eine Kontovollmacht eingeräumt. Hebt der Nicht-Kontoinhaber von dem Konto aufgrund seiner im Außenverhältnis bestehenden Vollmacht (aber unter Überschreitung der Vollmacht im Innenverhältnis) mehr Geld ab, als tatsächlich als Guthaben auf dem Konto ist, haftet zunächst der alleinige Kontoinhaber gegenüber der Bank für den Ausgleich des Solls.

 

Rz. 77

Probleme treten bei Einzelkonten beispielsweise dann auf, wenn der Ehegatte, der nicht Kontoinhaber ist, seinerseits nicht unerhebliche Einzahlungen auf das Konto geleistet hat und nach der Trennung diese Einzahlungen zurückverlangt. Hebt also der lediglich bevollmächtigte Ehegatte einen Betrag von dem Konto ab, den er selbst eingezahlt hat, so ist er dennoch zunächst zur Rückzahlung verpflichtet. Er ist darauf zu verweisen, einen eigenen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des von ihm eingezahlten Betrages geltend zu machen.[104]

 

Rz. 78

In Einzelfällen ist sowohl bei Ehegatten als auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[105] an eine – auch stillschweigend vereinbarte – Bruchteilsberechtigung desjenigen, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung zu denken.[106] Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung vorliegt, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto des einen Ehegatten und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel gemäß §§ 741 ff. BGB zu gleichen Anteilen zu. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.[107]

 

Rz. 79

Auf folgende Umstände hat der BGH[108] in der zitierten Entscheidung abgestellt:

"Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits – nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 – erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Dass der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, dass ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, dass die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte. Er wollte sicher auch nicht im Innenverhältnis völlig rechtlos gestellt bzw. von dem Wohlwollen der Beklagten abhängig gewesen sein, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten. Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen konkreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so dass die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben."

 

Rz. 80

Hebt also der Vollmachtinhaber nach der Trennung Teile des Guthabens (egal, ob er oder der andere diese Beträge eingezahlt hat) von dem Konto ab, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Abhebungen von der Kontovollmacht nicht mehr gedeckt und damit nicht mehr zulässig waren. Der Kontoinhaber kann aufgrund der ungerechtfertigten Abhebungen verschiedene Ansprüche gegen den Vollmachtinhaber haben. Er kann ihn auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB aufgrund des der Vollmacht zugrunde liegenden Auftrages, auf Schadensersatz wegen Untreue nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB oder auf Herausgebe des Erlangten wegen angemaßter Geschäftsführung nach §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB in Anspruch nehmen. Möchte sich der Vollmachtinhaber gegen einen Rückforderungsanspruch des Kontoinhabers wehren, muss er seinerseits beweisen, dass die Abhebungen dem mutmaßlichen Willen des Kontoinhabers entsprachen.

 

Rz. 81

Bei Abhebungen während des Zusammenlebens besteht im Regelfall kein Anspruch aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung oder aus einem Auftragverhältnis. Dies folgt a...

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