Rz. 24

Die Nummer 2c der Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aus Gründen des Gemeinwohls, wobei exemplarisch die Sicherung der Beschäftigung aufgeführt wird. Nicht ausreichend sind lediglich Individualinteressen eines einzelnen Arbeitgebers.[1]

In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass hiervon auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie die Existenzgefährdung von Betrieben und den damit verbundenen drohenden Verlust von Arbeitsplätzen erfasst sind, sowie die angespannte internationale Wettbewerbssituation in einer Branche.[2]

[1] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 20.
[2] BT-Drucks. 12/5888 S. 30.

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