Rz. 172

Der Nachweis der Vergütungsberechtigung ist grundsätzlich durch Vorlage der Originalbelege zu führen.[1] Sie müssen grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag vorgelegt und können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden.[2] Zum Streitjahr 2014 hat das FG Köln[3] entschieden, dass aus der Rechtsprechung des BFH[4], wonach es ausreichend ist, wenn im elektronischen Antragsverfahren zur Vorsteuervergütung durch Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten der EU eine Rechnungskopie elektronisch übersandt wird, nicht zu folgern ist, dass es für Unternehmen aus Drittstaaten ebenfalls ausreichend wäre, nur Rechnungskopien vorzulegen. Zur Vermeidung von Mehrfachvergütungen von Umsatzsteuer sei es sachlich gerechtfertigt, wenn von Unternehmen aus Drittstaaten Rechnungen im Original verlangt werden. Die Anforderung von Originalrechnungen verstoße hier nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren aus Drittstaaten sind nicht mit solchen aus Mitgliedstaaten der EU vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung solcher Antragsteller sei sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Es sei sachgerecht, zur Missbrauchsvermeidung für sämtliche Drittstaaten die Vorlage von Originalrechnungen zu verlangen.

Zur Vorsteuervergütung gegenüber einem Drittlandsunternehmer für das Streitjahr 2015 bei gleichzeitiger Erstellung von Rechnungen in elektronischer Form und in Papierform vgl. FG Köln v. 30.6.2020.[5]

 

Rz. 173

Das BZSt ist nicht gehalten, bei Stellung eines unvollständigen Antrags auf dessen Vervollständigung (etwa die Vorlage von Originalrechnungen) hinzuweisen, wenn ein Antrag kurz vor Fristablauf gestellt wird. Erfahrungsgemäß häufen sich gerade kurz vor Ablauf der Antragsfrist die Anträge, sodass vom BZSt nicht erwartet werden kann, noch innerhalb der Antragsfrist alle eingegangenen Anträge auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, um eventuell entdeckte Fehler durch die Antragsteller noch fristgerecht beheben zu lassen.[6]

 

Rz. 174

Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.[7] Diese vom EuGH[8] für EU-Unternehmer verneinte Pflicht ist unionsrechtlich nicht angreifbar. Für das Erstattungsverfahren nach der 13. EG-RL für Drittlandsunternehmer hat das EuGH-Urteil grundsätzlich keine Bedeutung. Die 13. EG-RL sieht (anders als die 8. EG-RL) in Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass für die Antragstellung ein Bevollmächtigter bestellt werden kann. Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der RL bestimmen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Antragstellung. Nach der 13. EG-RL sind die Mitgliedstaaten also frei, die Mitwirkung eines Bevollmächtigten im Antragsverfahren zuzulassen oder nicht. Dementsprechend ist die Regelung, dass Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmern (weiterhin) eigenhändig zu unterschreiben sind, gemeinschaftsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hätte für die Drittlandsunternehmer jedoch auch auf diese Pflicht verzichten und eine Bevollmächtigung zulassen können. Bei einer juristischen Person muss die Unterschrift von deren gesetzlichem Vertreter geleistet werden; die Unterschrift eines Prokuristen ist nicht ausreichend.[9] Ein Anspruch auf Vorsteuervergütung besteht nicht, wenn innerhalb der Antragsfrist der Vergütungsantrag lediglich vom Bevollmächtigten, nicht jedoch vom gesetzlichen Vertreter des Drittstaaten-Unternehmens eigenhändig unterzeichnet ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Die Unterscheidung hinsichtlich der Antragsunterzeichnung durch Unternehmen in den Mitgliedstaaten einerseits und solchen in Drittstaaten andererseits ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines Unternehmers aus Drittstaaten verstößt insbesondere weder gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Effektivitätsgrundsatz noch gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.[10]

Ein im Jahr 2015 gestellter Vorsteuervergütungsantrag eines als juristische Person in einem Drittstaat ansässigen Unternehmens bedarf der eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bzw. des besonders Beauftragten i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO. Fehlt diese Unterschrift, ist der Antrag unwirksam. Bei Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines ordnungsgemäßen Vergütungsantrags rechtfertigt die Unkenntnis der bevollmächtigten Steuerberaterin hinsichtlich des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterschrift keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[11]

 

Rz. 175

Die EU-Kommission war allerdings der Auffassung, dass Deutschland insofern gegen seine Pflichten aus den Art. 2 und 3 der 13. EG-RL verstößt, als es vorsieht, dass Anträge auf die Erstattung von USt, die von Drittstaatenunternehmern gestellt werden, eigenhändig zu unterzeichnen sind. Die EU-Kommission hatte am 25.9.2014 beschlossen, Deutschland wegen des Erfordernisses d...

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