Rz. 43

Ist für den Betrieb eine Inventur gesetzlich vorgeschrieben, kann ebenfalls eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt werden.

Die Bewilligung ist zulässig für einen Sonntag im Jahr, wobei auch hier wiederum das Jahr, das auf die 1. Bewilligung folgt, maßgebend ist und nicht das Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass diese Genehmigung lediglich für Sonn-, nicht hingegen für Feiertage gilt.

 

Rz. 44

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c ist, dass in dem Betrieb eine Inventur gesetzlich vorgeschrieben ist (beispielsweise nach § 240 Abs. 2 HGB oder § 153 Abs. 1 Satz 1 InsO).

 
Praxis-Beispiel

Gesetzlich vorgeschriebene Inventur

Die Aufstellung des Inventars des Kaufmanns nach § 240 HGB sowie die Aufstellung der Vermögensübersicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach § 153 Abs. 1 InsO.

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