Rz. 20

In § 13 Abs. 1 Nr. 2b wird eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung unter 3 alternativen Voraussetzungen ausgesprochen.

 

Rz. 21

Ausnahmefähig sind nach Variante 1 Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

Die Aufnahme des Merkmals "Stand der Technik" in den Wortlaut des Gesetzes erfolgte auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung.[1] Zum Begriff des Stands der Technik können die Ausführungen zu § 3 Abs. 6 BImSchG herangezogen werden. Dieser wird dort als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen umschrieben, der praktisch geeignet ist, den Schutz des jeweiligen Schutzgutes auch gesichert erscheinen zu lassen.[2]

Der Stand der Technik muss nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b aa) die Fortsetzung der Arbeiten erforderlich machen.

Teilweise wird vorgebracht, dass bei dem bloßen Bestehen erheblicher Schwierigkeiten die Norm unanwendbar sei und daher ein Verstoß gegen den in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Bestimmtheitsgrundsatz vorliege.[3] Dem wird an anderer Stelle widersprochen und unter den erheblichen Schwierigkeiten auch solche wirtschaftlicher Natur verstanden.[4]

 

Rz. 22

§ 13 Abs. 1 Nr. 2b bb) ermächtigt dann zum Erlass von Rechtsverordnungen, wenn die Unterbrechung oder der Aufschub der Arbeit besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätten.

Diese besonderen Gefahren liegen dann vor, wenn durch die Unterbrechung Prozessabläufe außer Kontrolle gerieten, denen auch durch Sicherheitsvorkehrungen nicht begegnet werden könnte oder die eine lange Vorbereitung notwendig machen.[5]

 

Rz. 23

Eine 3. Variante, bei deren Vorliegen eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch Rechtsverordnung zulässig ist, ist der mit Überführung der Regelungen des § 105e GewO a. F. in § 13 neu aufgenommene Umweltschutz. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen kann daher dann gestattet werden, wenn deren Unterbrechung zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde.

Eine erhebliche Belastung der Umwelt könnte beispielsweise daraus resultieren, dass die Wiederaufnahme bestimmter Verfahren zu einem erhöhten Schadstoffausstoß führt.[6]

Die Alternative der erheblichen Belastung der Energie- oder Wasserversorgung dient der Ressourcenschonung.[7] Daher könnte beispielsweise dann eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe zulässig sein, wenn durch die Wiederaufnahme der Arbeit und dem deshalb erforderlichen Hochfahrens von Maschinen ein großer Einsatz von Energie oder Kühlungsmitteln einhergeht.[8]

Für die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt wird teilweise angenommen, dass diese auch beinhalte, dass die Betriebe zur Sonntagsarbeit verpflichtet werden können.[9] Dies ist aber im Hinblick auf den Wortlaut, die Systematik – in § 13 wird die Zulässigkeit von Ausnahmen des § 9 ArbZG geregelt und keine Verpflichtungen eingeführt – und auch auf den in § 1 verankerten Zweck des ArbZG abzulehnen.

[1] BT-Drucks. 12/6990 S. 16.
[2] Kotulla/Kotulla, § 6 BImSchG, Rz. 100.
[3] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 6.
[4] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 17.
[5] Anzinger/Koberski, § 13 ArbZG, Rz. 17.
[6] Anzinger/Koberski, § 13 ArbZG, Rz. 18.
[7] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 19.
[8] Anzinger/Koberski, § 13 ArbZG, Rz. 19.
[9] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge