Das Gericht kann dann durch Urteil das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn es feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss jedoch – zumindest auch – auf der Sozialwidrigkeit beruhen[1] (vgl. Allgemeiner Kündigungsschutz). Das heißt, dass im Fall einer Kündigung, die nur aufgrund Formfehlers, beispielsweise der fehlenden Vollmacht des Kündigenden oder der nicht bzw. nicht richtig erfolgten Beteiligung des Personalrats (Betriebsrats) unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis nicht durch Urteil aufgelöst werden kann. Für den Auflösungsantrag eines kirchlichen Arbeitgebers hat das BAG[2] entschieden, dass dieser nur dann zulässig ist, wenn die Kündigung nur nach § 1 KSchG sozialwidrig ist. Ist die Kündigung bereits aus anderen Gründen (z. B. wegen unterlassener Anhörung der Mitarbeitervertretung) unwirksam, ist dem Arbeitgeber die Stellung eines Auflösungsantrags verwehrt.

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