Rz. 1

§ 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung näher konkretisiert werden bzw. weitere Ausnahmen nach Nr. 2 zugelassen werden.

Abs. 2 enthält eine subsidiäre Ermächtigung für die Landesregierungen im Bedürfnisgewerbe. Die Absätze 3-5 ermächtigen die Aufsichtsbehörden zu weiteren Ausnahmebewilligungen und zur Feststellung, ob Beschäftigungen nach § 10 ArbZG zulässig sind.

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