Rz. 81

In der Dreizehnten RL des Rates v. 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt-Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige[1], die über den 31.12.2009 hinaus unverändert gilt, ist analog zur RL 2008/9/EG, die für EU-Unternehmer gilt, die Erstattung von MwSt an Drittlandsunternehmer geregelt.[2] Das Verfahren gilt – wie nach der RL 2008/9/EG für Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet – nur gegenüber solchen Drittlandsunternehmern, die im Inland keine Umsätze oder nur Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die steuerfrei sind[3], oder nur Dienstleistungen, bei denen die Steuer lediglich vom Empfänger geschuldet wird, ausgeführt haben (Art. 1 Nr. 1 der 13. EG-RL).

 

Rz. 82

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der 13. EG-RL richtet sich der Anspruch auf Erstattung nach den Vorschriften der MwStSystRL, wie diese im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet werden, also nach dem Recht über den Vorsteuerabzug im jeweiligen Erstattungsland. Damit sind grundsätzlich alle Vorsteuern, für die nach den Bestimmungen der MwStSystRL ein Vorsteuerabzugsrecht besteht, auch gegenüber Drittlandsunternehmern zu erstatten. Damit sind die Drittlandsunternehmer den EU-Unternehmern grundsätzlich gleichgestellt.

 

Rz. 83

Nach Art. 4 Abs. 2 der 13. EG-RL können die Mitgliedstaaten jedoch den Ausschluss bestimmter Ausgaben vorsehen oder die Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen. Die 13. EG-RL schreibt den Mitgliedstaaten also nicht ausdrücklich vor, Drittlandsunternehmern beim Vorsteuerabzug vergleichbare Rechte wie den EU-Unternehmern zu gewähren. Zwar richtet sich der Anspruch auf Erstattung der USt nach Art. 4 Abs. 1 der 13. EG-RL nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Vorsteuerabzug. Dies betrifft jedoch nur deren materiell-rechtliche Regelungen. Hiervon können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der 13. EG-RL abweichen, weil sie den Ausschluss bestimmter Ausgaben vom Vorsteuer-Erstattungsverfahren vorsehen können oder die Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen dürfen. Nach Art. 2 Abs. 2 der 13. EG-RL haben die Mitgliedstaaten uneingeschränkt das Recht, die Erstattung der USt nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit von der Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich der USt durch die Drittstaaten abhängig zu machen. Die Gegenseitigkeit ist gewahrt, wenn das betroffene Drittland überhaupt keine USt erhebt.[4] Dieser Spielraum reiht sich ein in die Rechte, die den Mitgliedstaaten in der 13. EG-RL eingeräumt worden sind, um von den Modalitäten des Erstattungsverfahrens nach der RL 2008/9/EG abweichen zu können, die dort wesentlich strenger geregelt sind. Art. 2 Abs. 2 der 13. EG-RL legt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auf, sondern eröffnet ihnen nur eine bloße Möglichkeit (Prinzip der Gegenseitigkeit). Die Vorschrift hindert die Mitgliedstaaten also nicht daran, den Verpflichtungen nachzukommen, die sie ggf. in einem völkerrechtlichen Vertrag wie GATS eingegangen sind. Dementsprechend ist Art. 2 Abs. 2 der 13. EG-RL dahingehend auszulegen, dass der dort verwendete Begriff "Drittländer" alle Drittländer umfasst und dass die Vorschrift die Befugnis und die Verantwortung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen wie dem GATS nachzukommen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht.[5]

 

Rz. 84

Nach Art. 3 der 13. EG-RL können die Mitgliedstaaten die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens (z. B. Antragstellung einschließlich Antragsfristen, Erstattungszeitraum, zuständige Erstattungsbehörden, Mindestbeträge, Erstattungsfristen, Nachweis der Unternehmereigenschaft) selbst bestimmen. Die Erstattungsbedingungen dürfen jedoch nicht günstiger sein als für Unternehmer, die in der EU ansässig sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Benennung eines steuerlichen Vertreters verlangen.[6] Art. 3 der 13. EG-RL rechtfertigt es demgemäß, dass Deutschland bei der Bemessung der Antragsfrist für Drittlandsunternehmer[7] ab 1.1.2010 strenger ist, als für EU-Unternehmer.[8] Nach dem EuGH-Urteil v. 3.12.2009[9] bedarf es für Erstattungsanträge von EU-Unternehmern keiner vom Unternehmer selbst geleisteten eigenhändigen Unterschrift. Diese kann auch von einem bevollmächtigten Vertreter stammen. Für das Erstattungsverfahren nach der 13. EG-RL hat das EuGH-Urteil grundsätzlich keine Bedeutung. Die 13. EG-RL sieht (anders als die 8. EG-RL) in Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass für die Antragstellung ein Bevollmächtigter bestellt werden kann. Dies bedeutet, dass auch eine Bevollmächtigung ausdrücklich ausgeschlossen und die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers verlangt werden kann. Denn nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der 13. EG-RL bestimmen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Antragstellung. Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert – anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen...

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