Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 96 Die Beschlüsse der Gesellschafter einer Sp. z o.o. werden grundsätzlich auf der Gesellschafterversammlung gefasst (Art. 227 § 1 HGG). Ohne die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung können Beschlusse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Gesellschafter schriftlich die Zustimmung zu der Entscheidung, welche beschlossen werden soll, oder zu der s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / 3. Beschränkung der Vertretungsmacht

Rz. 111 Die Befugnisse des Geschäftsführers können durch den Gründungsakt, durch Beschluss der Generalversammlung oder durch einen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrag beschränkt werden. Die Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse erfolgen entweder dadurch, dass bestimmte Entscheidungen der Generalversammlung vorbehalten werden oder ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Singapur / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 127 Grundsätzlich liegt sowohl die Geschäftsführungs- als auch die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft bei dem Board of Directors. Das Board of Directors bestimmt die Geschäfte der Gesellschaft weitgehend unabhängig von den Gesellschaftern. Deren wesentliche Einflussnahmemöglichkeit liegt in der Bestellung und Abberufung der Direktoren. Beschränkungen der Vertretungsmac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / IV. Erstellung der Gesellschaftssatzung

Rz. 45 Die Gesellschaftssatzung ist Teil der zwingenden, durch einen belgischen Notar zu beurkundenden Gründungsurkunde, die anschließend von dem bzw. den Gründern zu unterzeichnen ist. Dabei können sich die Gründer gem. Art. 5:11 GGV auch durch andere Personen vertreten lassen, sofern diese mit einer ausreichenden Vollmacht ausgestattet sind. Rz. 46 Eine Vollmacht zur Gründu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 Der Verfasser dan... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Geschäftsführer verpflichten die Gesellschaft durch ihre Unterschrift mit der Angabe ihrer Eigenschaft als "Gerente". Dabei kommen auch dann zwischen Gesellschaft und Dritten Rechtsgeschäfte zustande, wenn der Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss auferlegte Handlungsbeschrä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 134 Die Handelsregisteranmeldung ist gem. § 12 Abs. 1 HGB dem Formzwang der notariellen Beglaubigung unterworfen. Die Form der Beglaubigung richtet sich nach § 129 BGB sowie nach §§ 39, 40 BeurkG. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind die Notare (vgl. § 20 Abs. 1 BNotO). Rz. 135 Anmeldebefugt bei der GmbH sind die Geschäftsführer bzw. die Liquidatoren (§ 78 GmbH...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / V. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 124 Der Verwaltungsrat als Gesamtheit vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.[138] Der Verwaltungsrat kann aber auch einzelnen Mitgliedern oder zwei oder mehreren gemeinschaftlich die Vertretungsbefugnis erteilen. Zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch immer jedes Mitglied allein empfangsbevollmächtigt. Die Vertretungsbefugnis w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / XI. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 87 Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 21 ff. LSC). Ob der Gründungsvertrag einer Gesellschaft vor einem ausländischen Notar abgeschlossen werden darf und als solcher in das spanische Handelsregister dann eintragungsfähig ist, ist nicht ganz unumstritten. Es liegt zwar ein Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs, Tribunal ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 35 Der Gründungsvertrag/die Gründungsordnung sowie die Satzung sind schriftlich abzufassen. Gründer können für die Unterzeichnung der Gründungsdokumente Dritte bevollmächtigen. Diese Vollmacht muss notariell beurkundet sein; die im Ausland erstellten Vollmachten bedürfen i.d.R einer Apostille. Eine Generalvollmacht ist dann nicht ausreichend, wenn darin die Gründung von ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 29 Mit Ausnahme eines im elektronischen System (mit elektronischen Unterschriften der an der Gründung beteiligten Personen) geschlossenen Gesellschaftsvertrags bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Sp. z o.o. der notariellen Beurkundung. Diese hat vor einem polnischen Notar zu erfolgen. Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinigte Arabische Emirate / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 121 Sofern die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt ist, ist dessen Vertretungsmacht unbeschränkt. Er hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen. Rz. 122 Seine Vertretungsmacht kann nach außen im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. So kann geregelt werden, dass bestimmte Geschä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 1. Vertretung

Rz. 131 Die Vertretung der corporation erfolgt gesetzlich durch das board of directors als Kollegialorgan. Ist nur ein director vorhanden, kann dieser die Gesellschaft allein vertreten. In der Praxis wird allerdings regelmäßig den officers durch die articles of incorporation, die bylaws oder durch einen Beschluss des board of directors die Vertretungsmacht für die Gesellscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
China / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 155 Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Es besteht daher auch keine Möglichkeit, außenwirksam eine Form der Gesamtvertretung einzuführen. Ebenso kann die Satzung oder der Joint Venture-Vertrag eines FIE nicht eine andere Regelung der Vertretung vorsehen. Rz. 156 Die Gesellschaft und/oder der gesetzliche Vertreter können an...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / 3. Nachweis der Vertretung

Rz. 120 Der Nachweis der rechtlichen Vertretung geschieht praktisch immer durch Vorlage der Gründungsurkunde und einer Vollmachtsurkunde, zu deren Ausstellung der Notar bei jeder Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder Bevollmächtigung eines sonstigen Vertreters gemäß Art. 10 Abs. 4 LGSM oder dessen Widerruf nach Art. 10 Abs. 3 LGSM zu bestimmten festgelegten f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Stellvertretung bei der Gründung in Deutschland

Rz. 52 Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34] Rz. 53 D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Form der Gründung

Rz. 69 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerforderni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 121 Auf dem Formular, das für die Eintragung der Geschäftsführungsmitglieder bestimmt ist, ist auch anzugeben, auf welche Art und Weise die Geschäftsführungsmitglieder befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt die Vertretungsberechtigung (siehe Rdn 213 ff.). Rz. 122 Die Befugnis zur Vertretung der B.V. kann an andere Personen als die Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / g) Vertretung

Rz. 157 Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig. Es bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht, die auf Ausübung des Stimmrechts bei dieser Gesellschaft lauten muss (Stimmrechtsvollmacht, § 39 Abs. 3 GmbHG). Die Vollmacht muss nicht beglaubigt unterfertigt sein. Keine Vollmacht benötigen Organe von juristischen Personen und sonstige gesetzliche ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 51 Der Gesellschaftsvertrag wird gemäß Art. 5 Abs. 1 LGSM vor dem Notar geschlossen, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LGSM den Gesellschaftsvertrag prüfen und ihm bei Verstoß gegen das Gesetz die Zustimmung versagen muss und seinen Inhalt beurkundet. Rz. 52 Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht muss von einem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 7. Handlungsvollmacht

Rz. 187 Erteilt die Gesellschaft eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Betrieb des Unternehmens oder zur Vornahme einer zum Unternehmen gehörenden Art von Geschäften, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 UGB).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Prokuristen

Rz. 215 Die Befugnis zur Vertretung der B.V. kann an andere Personen als die Geschäftsführung erteilt werden. Diese Personen werden im Allgemeinen als Prokuristen bezeichnet. Die Befugnis kann durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Art. 2:240 Abs. 4 NL-BGB) oder durch eine unbefristete Vollmacht (Art. 3:60 ff. NL-BGB) erteilt werden Die unbefristete Vol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 98 Die OOD wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann jeder von ihnen die Gesellschaft selbstständig vertreten (Einzelvertretungsbefugnis; Art. 141 Abs. 2 TZ). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Kollektivvertretungsbefugnis vorsehen (zwei oder mehrere Geschäftsführer gemeinsam). Weitere Beschränkungen der Vertretungsmacht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 143 Die organschaftliche Befugnis, die AS gegenüber Dritten zu vertreten, ist zwischen dem Verwaltungsrat und dem Geschäftsleiter gemäß ihrer Geschäftsführungsbefugnis verteilt. Die Vertretungsbefugnis wird im norwegischen Recht stets als das Recht beschrieben, eine Gesellschaft nach außen zu vertreten und deren Firma zu zeichnen.[432] Letzteres ist aber bereits Bestandt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 103 Zu den gesetzlichen Kompetenzen des Generaldirektors nach Art. 40 Abs. 3 GmbHG der RF gehören: Handeln ohne besondere Vollmacht im Namen der Gesellschaft; Erteilung von Vollmachten; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Gesellschaft; Ausführung von weiteren, durch Gesetz oder Satzung nicht den übrigen Organen zugewiesenen Kompetenzen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Formulare

Rz. 119 Bei der Eintragung der "frisch" gegründeten B.V. müssen auch noch andere Formulare beim Handelsregister abgegeben werden. Diese Formulare beziehen sich z.B. auf den wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), die alleinigen Gesellschafter (falls zutreffend), die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats (falls ein Aufsichtsrat existiert), eventuelle Zweigniederlas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / C. Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 19 Die Gesellschaft wird durch einen von allen Gründern zu unterzeichnenden Gesellschaftsvertrag gegründet, wobei die Echtheit der Unterschriften der Gründer amtlich beglaubigt sein muss. Der Gesellschaftsvertrag kann auch von einem hierzu mit einer Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten unterzeichnet werden. In diesem Falle ist die Vollmacht, welche vom Vollmachtgebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Die Gesellschaft wird durch einen von allen Gründern zu unterzeichnenden Gesellschaftsvertrag gegründet. Die Unterschriften aller Gründer müssen notariell beglaubigt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann auch von einem dazu mit einer Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Die Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 1. Ablauf des Gründungsverfahrens

Rz. 4 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss gem. Art. 2:5 § 1, Abs. 2 und Art. 5:11 GGV mittels notarieller Urkunde ("acte authentique/authentieke akte") errichtet werden, andernfalls ist die Gründung nichtig. Zunächst ist die Gesellschaftssatzung ("statuts/statuten") gemäß der belgischen Sprachgesetzgebung je nach Sitz der Gesellschaft in niederländischer (bei Sit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Stimmrecht; Vertretung; RCS

Rz. 75 Ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel des Gesellschaftsvertrags darf jeder Gesellschafter an den Beschlüssen teilnehmen und hat die gleiche Zahl von Stimmen wie die Anteile, die er besitzt (Art. 710–19 LSC). Die Satzung kann jeden Gesellschafter ermächtigen, per Briefwahl abzustimmen, wobei ein Formular zu verwenden ist, dessen Einzelheiten in der Satzung festgelegt s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / II. Gesellschafter

Rz. 10 Ein-Personen-Gesellschaften sind in Argentinien gesetzlich nicht zulässig. Zur Errichtung einer argentinischen SRL sind somit mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die Höchstzahl der Gesellschafter beschränkt sich auf 50.[13] Hierbei können die Gesellschafter natürliche und juristische Personen sein. Eine Beschränkung der Staatsangehörigkeit bzw. des Gründungss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / I. Geschäftsführer

Rz. 97 Die laufende Tätigkeit der Gesellschaft wird vom alleinigen geschäftsführenden Organ der GmbH (Generaldirektor) geleitet. Rz. 98 Die Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs können an einen Verwalter bzw. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung der Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs erfolgt aufgrund eines Vertrags. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / 4. Vertretung

Rz. 79 Ein Gesellschafter kann sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Der Vertreter muss in der Gesellschafterversammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die ihn zu dieser Stimmabgabe berechtigt. Der Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt nicht für eine j.d.o.o.) kann für die Vollmacht geringere Formerfordernisse vorsehen (Art. 445 ZTD).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / a) Grundlagen

Rz. 164 Das geschäftsführende Organ der Gesellschaft handelt in deren Namen im durch die Gesetzgebung und Satzung der Gesellschaft festgelegten Rahmen. Dabei dürfen die zwingenden Bestimmungen der Gesetzgebung nicht durch Satzung der Gesellschaft geändert werden. Rz. 165 Das geschäftsführende Organ entscheidet über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit mit Ausnahme derjenige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Prokurist, Bevollmächtigter

Rz. 274 Im spanischen Gesellschaftsrecht ist die deutsche Rechtsfigur des Prokuristen nicht bekannt. Die Vertretung der S.L. üben die Geschäftsführer und ggf. die von der Gesellschaft bestellten Bevollmächtigten aus. Der alleinige Geschäftsführer oder die allein- oder gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer können Vollmachten zugunsten jedweder Person ausstellen, jedoc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Falls die Anmeldung elektronisch eingereicht wird, sind auch die erforderlichen begleitenden Unterlagen elektronisch einzureichen, wobei die Originale der Urkunden bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien inn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Ein Formzwang bzw. die notarielle Form ist für den EPE-Gesellschaftsvertrag nun abgeschafft. Die Gründer haben die Wahl, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden oder die Gründung durch die Ausfüllung und digitale Einreichung eines sog. standardisierten EPE-Mustervertrags zu bewirken (Art. 9 G. 4441/2016). Der Inhalt und die Form der Musterverträge für Kapital...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / G. Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 111 Die Geschäftsführung einer S. de R.L. obliegt gemäß Art. 10 Abs. 1, 74 LGSM einem oder mehreren Geschäftsführern (gerentes), die grundsätzlich befugt sind, alle dem Gesellschaftszweck immanenten Handlungen auszuführen, sofern das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsehen. Dem Geschäftsführer müssen jeweils für einzelne Rechts- und Geschäftsgebi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Gründung vom Ausland aus

Rz. 37 Die Gründung der spanischen GmbH kann vom Ausland aus aufgrund einer Vollmacht der künftigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer erfolgen. Die Vollmacht bedarf der notariellen Form und ist mit der Apostille zu versehen. Sie kann aber auch vor einem spanischen Konsul erfolgen. Theoretisch möglich ist auch die direkte Gründung einer spanischen S.L. im Ausland sowohl vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Vertretung

Rz. 57 Bei der Errichtung des Notariatsaktes zur Gründung der Gesellschaft müssen grundsätzlich alle Gesellschafter gleichzeitig anwesend sein. Sofern dies nicht möglich ist, kann sich jeder Gesellschafter mittels schriftlicher Spezialvollmacht vertreten lassen (§ 4 Abs. 3 GmbHG). Die Vollmacht ist auf dieses einzelne Geschäft zu beschränken und hat den gesetzlich vorgeschri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / IV. Form und Abschluss

Rz. 28 Die Satzung bedarf keiner notariellen Form. Es genügt einfache Schriftform. Die Satzung ist von sämtlichen Gründern (Gesellschaftern) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht zulässig. Eine besondere Vollmacht ist nicht erforderlich, eine Generalvollmacht genügt. Rz. 29 Alle ausländischen Unterlagen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 208 Die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer. Sie sind gesetzliche Vertreter. Insoweit erstreckt sich die Vertretungsbefugnis auf alle Handlungen und Tätigkeiten, begrenzt durch den Gesellschaftszweck. Während sich die Vertretungsbefugnis als solche aus dem Gesetz ergibt, ergibt sich ihr Umfang aus der Satzung, wie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Brexit und Gesellschaft... / b) Vertretung der Gesellschaft

Rz. 131 Bei der unechten Auslandsgesellschaft (Scheinauslandsgesellschaft) hat die Umqualifizierung auch Folgen für die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft.[99] Rz. 132 Eine englische private limited company wird grundsätzlich durch die directors vertreten. Fremdorganschaft ist dabei zulässig. Mehrere directors sind grundsätzlich gemeinsam zur Vertretung berechtigt, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Der Anmeldung einer Gesellschaft in Gründung muss eine ausländische Gesellschaft als Gründerin einen beglaubigten Handelsregisterauszug beilegen (das Original des Handelsregisterauszugs muss in einigen Fällen mit einer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / V. Prokura und Handlungsbevollmächtigung

Rz. 208 Bei der Gesellschaft können Prokuristen (§ 47 HGB) und Handlungsbevollmächtigte (§ 54 HGB) bestellt werden. Soweit die Gesellschafter diese Entscheidung nicht an sich ziehen, wird Prokura und Handlungsvollmacht gegenüber dem zu Bevollmächtigenden von den Geschäftsführern erteilt, die auch zum entsprechenden Widerruf berechtigt sind. Rz. 209 Die Prokura ist eine rechts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liechtenstein / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 83 Grundsätzlich kann ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer die Gesellschaft unbeschränkt verpflichten. Einschränkungen müssen im Handelsregister eingetragen werden. Rz. 84 Je nach Ausgestaltung ist Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis im Innenverhältnis möglich. Einschränkungen sind beim Handelsregister anzugeben. Eine abweichende Regelung ist im Gesells...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / I. Vorstand

Rz. 55 Notwendige Organe der SIA sind in Lettland die Gesellschafterversammlung und der Vorstand, der durch diese gewählt wird. Der Vorstand muss mindestens einen Geschäftsführer haben und als Exekutivorgan die Unternehmensleitung und Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten ausüben. Dabei kann nur derjenige Vorstandsmitglied werden, dessen Zustimmung zur Bereitschaft d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / VIII. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 59 Der Auszug aus dem Handelsregister weist das Bestehen der d.o.o. nach. Jede Handelsgesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Diese Eintragung ist konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft. Der Inhalt der Eintragungen in das slowenische Handels-/Gerichtsregister ist offiziell über das Internetportal AJPES (www.ajpes.si) ersichtlich bzw. zugänglich. Aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / 5. Gründung aus dem Ausland

Rz. 11 Nur ein kroatischer Notar darf die Übereinstimmung des Gründungsakts mit dem kroatischen Recht beurteilen und bestätigen. Daher müssen die Gründer bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlich in Kroatien erscheinen oder eine Vollmacht erteilen. Üblicherweise wird die Gründung durch einen inländischen Rechtsanwalt betreut, der auf Grundlage einer Vollmacht auch die Grün...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 30 Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bedarf der Form der notariellen Urkunde. Zur Frage der Zulassung einer Beurkundung im Ausland siehe Rdn 14. Rz. 31 Die Gründer können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Die Vollmacht darf privatschriftlich ausgestellt werden. Die Unterschriften der Vollmachtgeber müssen beglaubigt werden, soweit dies...mehr