Rz. 55

Ein Formzwang bzw. die notarielle Form ist für den EPE-Gesellschaftsvertrag nun abgeschafft. Die Gründer haben die Wahl, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden oder die Gründung durch die Ausfüllung und digitale Einreichung eines sog. standardisierten EPE-Mustervertrags zu bewirken (Art. 9 G. 4441/2016). Der Inhalt und die Form der Musterverträge für Kapitalgesellschaften wurden per Ministerialerlass des Wirtschaftsministeriums speziell festgelegt[27] (Art. 6 Abs. 1 G. 3190/1955).

 

Rz. 56

Die Gründer können sich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch andere Personen (Gründer oder Dritte) vertreten lassen. Dafür ist eine Spezialvollmacht erforderlich, die den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags vorschreibt. Weitere Vereinbarungen, die im Gesellschaftsvertrag niederzulegen sind, können in der Vollmacht vorgesehen werden. Auch für die Vollmacht gilt das Erfordernis der notariellen Beurkundung (Art. 217 Abs. 2 ZGB[28] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 G. 3190/1955).

[27] Ministerialerlass 11026/19.02.20 im Regierungsblatt, FEK 491/B/19.02.20.
[28] Art. 217 Abs. 2 ZGB lautet: "Die Erklärung unterliegt, sofern nichts anderes anzunehmen ist, der Form, die für das Rechtsgeschäft erforderlich ist, auf das sich die Vollmacht bezieht."

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