Rz. 54

Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Der Anmeldung einer Gesellschaft in Gründung muss eine ausländische Gesellschaft als Gründerin einen beglaubigten Handelsregisterauszug beilegen (das Original des Handelsregisterauszugs muss in einigen Fällen mit einer Apostille versehen werden, z.B. Gesellschafter aus Deutschland).

 

Rz. 55

Folgende Unterlagen bzw. Angaben sind bei Gründung einer d.o.o. beim Handelsgericht einzureichen:

Gründungsakt und ggf. Vollmacht (jeweils notariell beurkundet; es sei denn, es handelt sich um eine Ein-Mann-d.o.o., in diesem Fall reicht privatschriftliche Unterfertigung aus); ZGD-1 sieht auch die Möglichkeit vor, dass der Gesellschaftsvertrag in Form eines Formulars gefasst wird; wenn in schriftlicher Form, so wird dieser Vertrag vor einem dafür zuständigen Beamten unterfertigt; der Gesellschaftsvertrag, der in Form eines elektronischen Formulars gefasst wird, muss aber mit einer elektronischen Unterschrift jedes Gesellschafters ausgestattet werden;
Beschluss über die Bestellung des/der Geschäftsführer(s) mit Angabe von (1) Vor- und Nachname, (2) Wohnsitz, (3) Identifikationskennziffer (EMŠO) für slowenische Staatsbürger, (4) Art der Vertretung – Prokura oder Geschäftsführung, (5) Angabe, ob einzel- oder gesamtvertretungsbefugt und (6) Datum der Bevollmächtigung;
Beschluss der Geschäftsführung über die Festlegung der Geschäftsanschrift; darüber hinaus ist eine Erklärung der Geschäftsführung vorzulegen, wonach die Gesellschaft die Eigentümerin des an der Geschäftsanschrift liegenden Gebäudes ist (bzw. eine entsprechende beglaubigte Zustimmungserklärung des Eigentümers); wird das Gebäude bei einer Sachgründung als Sacheinlage eingebracht, hat die Geschäftsführung in der Erklärung zu bestätigen, dass das gegenständliche Gebäude an der festgelegten Geschäftsanschrift liegt;
Liste der Gründer unter Angabe der übernommenen Stammeinlagen;
Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals, ausgegeben von einer slowenischen Geschäftsbank, samt ihrer Erklärung, dass die Gesellschaft über diese Geldmittel frei verfügen kann;
bei Sachgründungen den Sachgründungsbericht und den Bericht über die Rechtshandlungen, mit denen Sachen oder Rechte eingebracht wurden, und ggf. das Gutachten eines Sacheinlageprüfers;
ggf. für die Gründung und Eintragung erforderliche staatliche Genehmigung;
falls die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, eine Auflistung des Vorsitzenden und der Mitglieder;
falls bei der Errichtung Sonderrechte eingeräumt oder Sachen und Rechte eingebracht werden, ggf. erforderliche Berichte;
im Fall von ausländischen Gesellschaftern oder Vertretern muss auch ihre slowenische Steuernummer vorgelegt werden.

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