Rz. 98

Die OOD wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann jeder von ihnen die Gesellschaft selbstständig vertreten (Einzelvertretungsbefugnis; Art. 141 Abs. 2 TZ). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Kollektivvertretungsbefugnis vorsehen (zwei oder mehrere Geschäftsführer gemeinsam). Weitere Beschränkungen der Vertretungsmacht (d.h. über eine eventuell vorgesehene Kollektivvertretungsbefugnis hinaus) sind gegenüber Dritten unwirksam. Das Fehlen einer Entscheidung, die Teil der Kompetenzen der OS ist (siehe Rdn 75), kann Dritten nicht entgegengehalten werden. Das Handeln der Geschäftsführer ohne OS-Beschluss hat nur im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer rechtliche Bedeutung und kann potentiell die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auslösen.

 

Rz. 99

Die OOD (durch den Geschäftsführer) kann einen oder mehrere Prokuristen (zur Einzel- oder Gesamtprokura) bevollmächtigen (Art. 21 ff. TZ). Die Prokura bedarf der notariellen Beglaubigung. Zum Prokuristen kann nicht bevollmächtigt werden, wer

in Insolvenz (ohne Sanierung) war, oder
innerhalb von zwei Jahren vor dem Beschluss zur Schließung des Unternehmens Geschäftsführer, Mitglied des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, die wegen Insolvenz aufgelöst wurde und bei der unbefriedigte Gläubiger geblieben sind (Art. 21 Abs. 3 TZ).

Die Vertretungsbefugnis des Prokuristen entspricht der des Geschäftsführers (Ausnahmen: Immobiliengeschäfte, Belastung von Immobilien, Ausstellung von Eigenwechsel, für die der Prokurist eine Sondervollmacht benötigt). Die Prokura kann auf die Vertretung einer Zweigniederlassung beschränkt werden. Weitere Beschränkungen der Vertretungsmacht sind gegenüber Dritten unwirksam. Die Prokura kann nicht übertragen werden, doch kann der Prokurist Dritte zur Durchführung gesonderter Handlungen oder Tätigkeiten bevollmächtigen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Kollektivvertretungsbefugnis für Geschäftsführer und Prokuristen gemeinsam oder für mehrere Prokuristen gemeinsam vorsehen. Die Prokuristen (Namen und Personaldaten), ihre Vertretungsbefugnisse und alle diesbezüglichen Änderungen sind in das Handelsregister einzutragen. Der Anmeldung sind notariell beglaubigte Musterfirmazeichnungen, die Prokuravollmachten sowie Erklärungen, dass die Ausschlussgründe des Art. 21 Abs. 3 TZ nicht vorliegen, beizulegen. Die Bevollmächtigung bzw. ihr Widerruf ist gegenüber Dritten ab dem Tag der Eintragung wirksam (Art. 24 TZ).

 

Rz. 100

Die OOD (durch den Geschäftsführer) kann Handelsbevollmächtigte bestellen (Art. 26 ff. TZ). Die Handelsvollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung. Wenn die Vollmacht keine Beschränkungen vorsieht, kann der Handelsbevollmächtigte alle Handlungen, die mit der gewöhnlichen Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind, vornehmen. Ohne dazu gesondert bevollmächtigt zu sein, kann der Handelsbevollmächtigte nicht über Immobilien verfügen oder diese belasten, Wechsel ausstellen, Darlehen aufnehmen oder im Namen der Gesellschaft Prozesse führen. Die Handelsvollmacht kann nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.

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