Wie bei der Gesamtvertretung durch mehrere oder alle Geschäftsführer kann auch für Prokuristen gemeinsames Handeln vorgesehen sein. Die Prokura kann an eine einzige Person erteilt werden, aber auch an mehrere Personen gleichzeitig in der Form, dass diese nur zusammen handelnd Willenserklärungen mit Wirkung nach außen abgeben können (Gesamtprokura).

Gemeinsames Handeln muss nicht gleichzeitiges Handeln sein. Die Willenserklärungen können auch nacheinander abgegeben werden, so dass das Rechtsgeschäft mit Abgabe der letzten Erklärung wirksam wird. Auch kann der eine Gesamtprokurist dem anderen im Voraus seine Einwilligung erteilen oder nachträglich genehmigen. Außerdem ist es möglich, dass der eine Gesamtprokurist den anderen bevollmächtigt, eine Willenserklärung für ihn abzugeben.

Inhaltlich kann Prokura nicht beschränkt werden. Die Beschränkung der Prokura auf eine Niederlassung, die unter einer anderen Firma betrieben wird, ist rechtlich zulässig (§ 50 Abs. 3 HGB). Auch kann sie mehreren Prokuristen auch nur gemeinschaftlich als sog. Gesamtprokura erteilt werden. Die Prokura durch Gesamtvertretung kann auch an einen Geschäftsführer geknüpft werden ("unechte" oder "gemischte Gesamtprokura" nach § 125 Abs. 3 HGB). Danach kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder zusammen mit einem Prokuristen vertreten darf. Gesamtprokura kann auch in der Weise erteilt werden, dass die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einzeln besteht und nur die des Prokuristen an die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters gebunden ist. Bei der sog. "halbseitigen Gesamtprokura" kann der eine allein vertreten, der Prokurist dagegen nur zusammen mit dem Geschäftsführer. Die GmbH muss immer auch allein durch den oder die Geschäftsführer vertreten werden können. Die Prokuristen dürfen und können also eine Vertretung der GmbH nicht verhindern.

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