Rz. 134

Die Handelsregisteranmeldung ist gem. § 12 Abs. 1 HGB dem Formzwang der notariellen Beglaubigung unterworfen. Die Form der Beglaubigung richtet sich nach § 129 BGB sowie nach §§ 39, 40 BeurkG. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind die Notare (vgl. § 20 Abs. 1 BNotO).

 

Rz. 135

Anmeldebefugt bei der GmbH sind die Geschäftsführer bzw. die Liquidatoren (§ 78 GmbHG). Die Anmeldung kann grundsätzlich auch aufgrund Vollmacht durch einen Vertreter vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bevollmächtigung aufgrund einer General- oder Spezialvollmacht erfolgt. Die Vollmacht bedarf ebenfalls mindestens der notariellen Beglaubigung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB). Eine Bevollmächtigung scheidet jedoch aus, wenn höchstpersönliche Erklärungen abzugeben sind. Dies ist nach herrschender Ansicht der Fall, wenn der Inhalt der Erklärung strafrechtlich gegen unrichtige Angaben geschützt ist, insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 2 GmbHG und § 57 Abs. 2 GmbHG.

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