Rz. 127

Grundsätzlich liegt sowohl die Geschäftsführungs- als auch die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft bei dem Board of Directors. Das Board of Directors bestimmt die Geschäfte der Gesellschaft weitgehend unabhängig von den Gesellschaftern. Deren wesentliche Einflussnahmemöglichkeit liegt in der Bestellung und Abberufung der Direktoren. Beschränkungen der Vertretungsmacht des Boards sind gesellschaftsrechtlich nicht möglich. Die Vertretungsmacht ist als Gesamtvertretungsmacht des Boards ausgestaltet. Das Board beauftragt und ermächtigt dann einen oder mehrere Vertreter, die beabsichtigten Transaktionen durchzuführen. Allerdings kann die Satzung auch vorsehen, dass das Board bestimmten Direktoren, wie etwa dem Managing Director, die Vollmacht zum Abschluss bestimmter Arten von Rechtsgeschäften (z.B. solche des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs) überträgt. Hiervon wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht.

 

Rz. 128

Wie bereits erwähnt (siehe Rdn 124), sind Insichgeschäfte in Singapur nicht ausgeschlossen oder beschränkt, sie müssen allerdings offengelegt werden. Lediglich solche, die offensichtlich einseitig zum Nachteil der Gesellschaft und zum Vorteil des Direktors geschlossen wurden, können angefochten werden.

 

Rz. 129

Die Rechtsfigur des Prokuristen ist in Singapur nicht bekannt. Zwar kann Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften auf Mitarbeiter unterhalb der Board-Ebene übertragen werden. Es besteht jedoch nicht die Möglichkeit einer eintragungsfähigen Bestellung mit gesetzlich umrissenem Vertretungsrahmen, wie das in Deutschland der Fall ist.

 

Rz. 130

Der Nachweis der Vertretungsmacht erfolgt durch eine Kombination von Handelsregisterauszug und ermächtigender Resolution oder durch ein Handeln aller Mitglieder des Boards.

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