Rz. 155

Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Es besteht daher auch keine Möglichkeit, außenwirksam eine Form der Gesamtvertretung einzuführen. Ebenso kann die Satzung oder der Joint Venture-Vertrag eines FIE nicht eine andere Regelung der Vertretung vorsehen.

 

Rz. 156

Die Gesellschaft und/oder der gesetzliche Vertreter können anderen Personen Handlungsvollmachten einräumen. In der Regel wird eine solche Vollmacht dem General Manager oder sonstigen Managern des Unternehmens erteilt. Dabei handelt es sich aber jeweils um rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten. Die Prokura ist dem chinesischen Recht unbekannt.

 

Rz. 157

Es gilt ein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt nach Art. 168 ZGB:

Vertreter dürfen Zivilrechtsgeschäfte danach nicht im Namen des Vertretenen mit sich selber vornehmen, es sei denn, der Vertreter ist damit einverstanden oder genehmigt dies. Vertreter dürfen Zivilrechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen nicht mit anderen durch sie selbst zugleich vertretenen Personen vornehmen, es sei denn, beide vertretene Seiten sind damit einverstanden oder genehmigen dies.

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