Rz. 274

Im spanischen Gesellschaftsrecht ist die deutsche Rechtsfigur des Prokuristen nicht bekannt. Die Vertretung der S.L. üben die Geschäftsführer und ggf. die von der Gesellschaft bestellten Bevollmächtigten aus. Der alleinige Geschäftsführer oder die allein- oder gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer können Vollmachten zugunsten jedweder Person ausstellen, jedoch können sie ihre Befugnisse insgesamt nicht auf andere Organe übertragen (delegación). Nur im Falle des Verwaltungsrates ist eine solche Übertragung (delegación) zulässig (Art. 233.2 d) LSC). In keinem Fall steht es der Versammlung zu, Vollmachten zu erteilen (Res. DGRN 8.2.1975).[106]

 

Rz. 275

Dem Bevollmächtigten wird die rechtsgeschäftliche Vertretung[107] der Gesellschaft im Rahmen der erteilten Vollmacht eingeräumt. Zulässig sind General- und Sondervollmachten für allgemeine oder für besondere Angelegenheiten, befristet oder unbefristet. Die Generalvollmachten sind ins Handelsregister einzutragen (Art. 94.1.5 RRM).

[106] Zitiert in: Memento Práctico, Sociedades Mercantiles 2015, Rn 1976.
[107] Representación voluntaria. Anzuwendende Vorschriften sind Art. 1709 ff. Cc sowie Art. 281 ff. Ccom (vgl. STS 14.03.03, RJ 2003, 5698).

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