Rz. 57

Bei der Errichtung des Notariatsaktes zur Gründung der Gesellschaft müssen grundsätzlich alle Gesellschafter gleichzeitig anwesend sein. Sofern dies nicht möglich ist, kann sich jeder Gesellschafter mittels schriftlicher Spezialvollmacht vertreten lassen (§ 4 Abs. 3 GmbHG). Die Vollmacht ist auf dieses einzelne Geschäft zu beschränken und hat den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags zu enthalten; das sind Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital und die vom Vollmachtgeber zu übernehmende Stammeinlage. Weiters ist es ratsam, die Vollmacht auch für die Bestellung der Geschäftsführung zu erteilen.

 

Rz. 58

Die Unterschrift des Vollmachtgebers ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen. Sofern der Vollmachtgeber keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft ist, haben ihre organschaftlichen Vertreter ihre Zeichnungsberechtigung am Tag der Unterfertigung der Vollmacht nachzuweisen. Als Nachweis dient ein Firmenbuchauszug oder eine Amtsbestätigung eines österreichischen Notars. Bei ausländischen Vollmachtgebern sind gleichwertige Urkunden erforderlich (z.B. Handelsregisterauszug oder Bestätigung eines ausländischen Notars).

Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit, bei Einhaltung der in § 79 Abs. 9 NO genannten Voraussetzungen eine "online-Beglaubigung" (Beglaubigung einer elektronischen Signatur im Wege einer Videokonferenz) durchzuführen.

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