Rz. 120

Für natürliche Personen gilt:

Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises. Ausländer legen dazu eine beglaubigte und apostillierte Kopie ihres Reisepasses vor.
Tritt der Gründer nicht selbst vor dem Handelsregisteramt auf, ist eine geeignete Person zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist notariell zu beglaubigen, im Ausland ist noch eine Apostille anzubringen.
Unterschriftszirkular, abgegeben vor einem Notar. Erfolgt dies im Ausland, ist das beglaubigte Unterschriftszirkular mit einer Apostille zu versehen. Auf dem Zirkular muss der Unterschriftsinhaber drei einzelne Unterschriften leisten. Das dient der Vereinfachung späterer Akte. So können Gesellschafterbeschlüsse später aufgrund eines Abgleichs mit diesem Zirkular beglaubigt werden.
Ein Passfoto
Registrierung der Gesellschafter und Geschäftsführer in der elektronischen Datenbank Mersis
Beschaffung der vorläufigen Steuernummer (potansiyel vergi numerası) für den Gesellschafter (über den Webzugang des Finanzamts); es kann das persönliche Erscheinen des Gesellschafters oder seines Bevollmächtigten erforderlich sein.
Beschaffung der vorläufigen Steuernummer für die Gesellschaft (Vorsprache beim Finanzamt mit Handelsregisterauszug und ggf. Vollmacht)

Natürliche Personen können, wenn sie den o.g. Ausweis in der o.g. Form mitbringen, die weiteren Schritte direkt beim Handelsregister erledigen.

Für juristische Personen gilt:

Beschluss der juristischen Person, welcher den Beschluss zur Gründung einer Gesellschaft und die Beauftragung eines Vertreters enthält. Ist die juristische Person Alleingesellschafterin, kann sie sich zum Geschäftsführer und den Vertreter zur Eintragung in das Handelsregister zum Vertreter zur Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse bestellen. Ein im Ausland gefasster Beschluss ist notariell zu beglaubigen und mit einer Apostille zu versehen.
Tritt der Vertreter der juristischen Person nicht selbst vor dem Handelsregisteramt auf, ist eine geeignete Person zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist notariell zu beglaubigen, im Ausland ist noch eine Apostille anzubringen.
Beglaubigter Handelsregisterauszug; wenn eine ausländische Handelskammer beglaubigt, ist der Auszug mit einer Apostille zu versehen.
Unterschriftszirkular; eine ausländische juristische Person erstellt dieses vor einem Notar, das beglaubigte Unterschriftszirkular ist mit einer Apostille zu versehen. Auf dem Zirkular muss der Unterschriftsinhaber drei einzelne Unterschriften leisten. Das dient der Vereinfachung späterer Akte. So können Gesellschafterbeschlüsse später aufgrund eines Abgleichs mit diesem Zirkular beglaubigt werden.
Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises der zur Vertretung der juristischen Person befugten Person. Ausländer legen dazu eine beglaubigte und apostillierte Kopie ihres Reisepasses vor.
Registrierung der Gesellschafter und Geschäftsführer in der elektronischen Datenbank Mersis
Beschaffung der vorläufigen Steuernummer für die Gesellschaft (Vorsprache beim Finanzamt mit Handelsregisterauszug und ggf. Vollmacht)

Im Ausland entstandene Dokumente sind einschließlich der Beglaubigungsvermerke und Apostillen in der Türkei durch einen vereidigten Übersetzer zu übersetzen und durch den für diesen Übersetzer zuständigen Notar zu beglaubigen. Soweit die Generalkonsulate Beglaubigungen vornehmen, können diese in der Türkei elektronisch abgerufen werden.

 

Rz. 121

Soweit die Dokumente nicht in türkischer Sprache vorliegen, sind sie zu übersetzen. Die Übersetzung erfolgt am besten und sichersten in der Türkei durch einen vereidigten Übersetzer, der einem bestimmten Notar zugeordnet ist, der dann die Übersetzung beglaubigt. Erfolgt die Übersetzung in Deutschland, ist die Übersetzung durch das örtliche türkische Generalkonsulat zu beglaubigen.

 

Rz. 122

Zu beachten sind auch Anforderungen der Finanzbehörden. Diese verlangen die Vorlage eines Mietvertrags oder eines Nachweises von Immobilieneigentum. Prinzipiell genügt die Vorlage des Nachweises nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Allerdings wird der Abschluss des Mietvertrags praktisch bereits vor der Eintragung erfolgen. In diesem Fall ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass der Eintritt der später entstehenden juristischen Person in das Mietverhältnis gewährleistet ist.

 

Rz. 123

Bei ausländischen Beurkundungen, Beglaubigungen oder amtlichen Bescheinigungen ist die Anbringung einer "Apostille" erforderlich (in Deutschland: durch den Präsidenten des für die ausstellende Behörde oder den ausstellenden Notar örtlich zuständigen Landgerichts). Statt der Apostille können in Einzelfällen auch Beglaubigungen durch das örtliche türkische Generalkonsulat erteilt werden. Die Unterlagen, die bei der Handelskammer abgegeben wurden, beinhalten auch die Unterlagen, die dem Finanzamt weitergeleitet werden. Die Handelskammer übergibt jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen an das Finanzamt. Das Finanzamt führt dann innerhalb der nächsten 20 Tage an der angegebe...

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