Rz. 121

Auf dem Formular, das für die Eintragung der Geschäftsführungsmitglieder bestimmt ist, ist auch anzugeben, auf welche Art und Weise die Geschäftsführungsmitglieder befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt die Vertretungsberechtigung (siehe Rdn 213 ff.).

 

Rz. 122

Die Befugnis zur Vertretung der B.V. kann an andere Personen als die Geschäftsführung erteilt werden. Diese Personen werden im Allgemeinen als Prokuristen bezeichnet. Die Befugnis kann durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Art. 2:240 Abs. 4 NL-BGB) oder durch eine unbefristete (doorlopende) Vollmacht (Art. 3:60 ff.NL-BGB) erteilt werden Die unbefristete Vollmacht kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Die Vertretungsbefugnis kann z.B. auf bestimmte Bereiche der Gesellschaft oder der Höhe von Beträgen nach beschränkt werden. Grundsätzlich sind Beschränkungen aller Art möglich. Laut Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Handelsregisterbeschluss 2008 (Handelsregisterbesluit 2008 – Hrb) müssen die persönlichen Daten des Prokuristen i.S.v. Art. 2:240 Abs. 4 NL-BGB und der Inhalt der Vertretungbefugnis im Handelsregister eingetragen werden. Die Vollmacht kann nach Art. 14 Hrb im Handelsregister eingetragen werden. Auch in diesem Fall sind die persönliche Daten und der Inhalt der Vollmacht einzutragen. Dies ist aus Haftungsgründen auch sinnvoll. Nach der Eintragung im Handelsregister können sich Dritte nicht auf ihre Unkenntnis hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des Prokuristen berufen (Art. 25 Hrgw).

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