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Der Nachweis der rechtlichen Vertretung geschieht praktisch immer durch Vorlage der Gründungsurkunde und einer Vollmachtsurkunde, zu deren Ausstellung der Notar bei jeder Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder Bevollmächtigung eines sonstigen Vertreters gemäß Art. 10 Abs. 4 LGSM oder dessen Widerruf nach Art. 10 Abs. 3 LGSM zu bestimmten festgelegten formalen Kriterien verpflichtet ist. Dem Nachweis durch Vollmachtsurkunde kommt in der Praxis eine enorme Bedeutung zu, da sich Behörden und Vertragspartner selbst auf eine Einsicht in das Handelsregister, in welches alle Vollmachten eingetragen werden müssen, nicht verlassen.

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