Rz. 111

Die Befugnisse des Geschäftsführers können durch den Gründungsakt, durch Beschluss der Generalversammlung oder durch einen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrag beschränkt werden. Die Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse erfolgen entweder dadurch, dass bestimmte Entscheidungen der Generalversammlung vorbehalten werden oder dass für bestimmte Entscheidungen die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist. Weiters sind die Gesellschafter jederzeit berechtigt, verbindliche Weisungen zu erteilen.

 

Rz. 112

Die Bestimmungen des Gründungsakts oder die Beschlüsse der Generalversammlung, die die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer beschränken, sind gegenüber Dritten nicht wirksam, auch wenn sie veröffentlicht wurden (Art. 55 Abs. 2 GesG), es sei denn, die Gesellschaft kann den Nachweis erbringen, dass der Dritte von diesen Beschränkungen Kenntnis hatte.

 

Rz. 113

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft dürfen ohne Zustimmung der Generalversammlung nicht als Geschäftsführer in konkurrierenden Gesellschaften oder Gesellschaften, die denselben Unternehmensgegenstand haben, tätig sein oder eine konkurrierende Tätigkeit auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen ausüben. Andernfalls kann der Geschäftsführer abberufen werden und haftet für den Schaden, der der Gesellschaft durch die Verletzung dieses Konkurrenzverbots entstanden ist (Art. 197 Abs. 2 GesG).

 

Rz. 114

Die Bestellung eines Geschäftsführungsvorsitzenden ist grundsätzlich möglich. Allerdings hat diese Bestellung keine Auswirkungen gegenüber Dritten und wird auch nicht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Sie dient lediglich der geschäftsführungsinternen Ressortaufteilung, Verteilung von Gesamtzuständigkeiten u.Ä.

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