Rz. 208

Bei der Gesellschaft können Prokuristen (§ 47 HGB) und Handlungsbevollmächtigte (§ 54 HGB) bestellt werden. Soweit die Gesellschafter diese Entscheidung nicht an sich ziehen, wird Prokura und Handlungsvollmacht gegenüber dem zu Bevollmächtigenden von den Geschäftsführern erteilt, die auch zum entsprechenden Widerruf berechtigt sind.

 

Rz. 209

Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang. Sie ist im Handelsregister einzutragen. Die Handlungsvollmacht ist jede andere Art der Vollmacht außer einer Prokura, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilen kann. Sie ist im Handelsregister nicht eintragungsfähig.

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