Rz. 35

Der Gründungsvertrag/die Gründungsordnung sowie die Satzung sind schriftlich abzufassen. Gründer können für die Unterzeichnung der Gründungsdokumente Dritte bevollmächtigen. Diese Vollmacht muss notariell beurkundet sein; die im Ausland erstellten Vollmachten bedürfen i.d.R einer Apostille. Eine Generalvollmacht ist dann nicht ausreichend, wenn darin die Gründung von Unternehmen nicht ausdrücklich erwähnt ist. In jedem Fall muss eine Vollmacht die für die Gründung vorzunehmenden einzelnen Handlungen detailliert aufführen. Daher empfiehlt es sich, eine solche Vollmacht unter anwaltlicher Beratung in Abstimmung mit dem Notar zu entwerfen.

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