Rz. 97

Die laufende Tätigkeit der Gesellschaft wird vom alleinigen geschäftsführenden Organ der GmbH (Generaldirektor) geleitet.

 

Rz. 98

Die Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs können an einen Verwalter bzw. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung der Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs erfolgt aufgrund eines Vertrags.

 

Rz. 99

Seit dem 1.9.2014 kann eine Gesellschaft von mehreren gemeinsam oder unabhängig voneinander handelnden Personen (Generaldirektoren) vertreten werden. Diese Vertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Staatliche Register der juristischen Personen (Art. 65.3 Abs. 3 ZGB der RF).

 

Rz. 100

Durch Satzung der Gesellschaft kann neben einem alleinigen geschäftsführenden Organ auch ein kollegiales geschäftsführendes Organ (Vorstand, Direktion) bestellt werden. Als Mitglied eines kollegialen geschäftsführenden Organs der Gesellschaft kann nur eine natürliche Person auftreten. Die Anzahl der Mitglieder eines kollegialen geschäftsführenden Organs und deren Amtsdauer werden in der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die Funktionen des Vorsitzenden eines kollegialen geschäftsführenden Organs der Gesellschaft übt der Generaldirektor (bei Übertragung der Vollmachten der Verwalter bzw. die Verwaltungsgesellschaft) aus.

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