Rz. 54

Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Falls die Anmeldung elektronisch eingereicht wird, sind auch die erforderlichen begleitenden Unterlagen elektronisch einzureichen, wobei die Originale der Urkunden bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien innerhalb von drei Tagen nach Zuteilung der Geschäftsnummer beim Register nachzureichen sind. Der Anmeldung einer Gesellschaft in Gründung muss der Gesellschafter einen Handelsregisterauszug beilegen bzw. die Kopie seines Reisepasses (der Staatsbürger eines Mitgliedstaats der EU kann anstatt des Reisepasses eine Kopie seines Personalausweises beilegen), falls es sich um eine natürliche Person handelt. Der Anmeldung einer Gesellschaft in Gründung muss der Gesellschafter die Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift über das Nichtbestehen offener Steuerverpflichtungen und Verpflichtungen aus unbezahlten Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung beilegen. Falls er Alleingesellschafter oder Mitgesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, mit einem Geschäftsanteil, der fünf oder mehr Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte verkörpert, oder einen bedeutenden Einfluss ermöglicht, hat der Gesellschafter die gleiche Erklärung auch für die betreffende Gesellschaft beizulegen.

 

Rz. 55

Folgende Unterlagen sind bei Gründung einer d.o.o. beim Handelsgericht einzureichen:

Anmeldung zum Handelsregister (notarielle Beglaubigung, Unterfertigung durch alle Geschäftsführer);
Gründungserklärung als Notariatsakt und ggf. notariell beglaubigte Vollmacht (Gründungserklärung unterfertigt durch oder aufgrund einer Vollmacht im Namen und auf Rechnung des Gründers);
Beschluss über die Bestellung des/der Geschäftsführer(s) mit Angabe von Vor- und Nachname, Wohnsitz und Personenkennzahl, unterfertigt durch oder aufgrund einer Vollmacht im Namen und auf Rechnung des Gründers, notarielle Beglaubigung der Unterschrift;
Erklärung des Geschäftsführers über die Annahme der Bestellung (Unterfertigung durch die jeweiligen Geschäftsführer, Notariatsakt);
Beschluss über die Geschäftsadresse (unterfertigt durch den/die Geschäftsführer, notarielle Beglaubigung der Unterschrift);
Auflistung der Gesellschafter;
Auflistung der vertretungsbefugten Personen mit Angabe von Vor- und Nachname, Personenkennzahl, Wohnsitz, Umfang der Befugnisse und Erklärung über die Annahme der Bestellung;
Sicherung für den nicht sofort erbrachten Teil der Geldeinlage, wenn die Gesellschaft nur durch eine Person gegründet wird;
Unterschriftenblatt (unterfertigt durch den/die Geschäftsführer, notarielle Beglaubigung der Unterschrift);
Bestätigung eines Kreditinstituts über die Einzahlung der Einlagen in Geld (ausgegeben von einer kroatischen Geschäftsbank), Nachweis, dass die eingebrachten Sacheinlagen endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen;
Beleg über die Zahlung der Gerichtsgebühren;
ggf. für die Gründung und Eintragung erforderliche staatliche Genehmigung;
falls die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, eine Auflistung des Vorsitzenden und der Mitglieder;
falls bei der Errichtung Sonderrechte eingeräumt oder Sachen und Rechte eingebracht werden, ggf. erforderliche Berichte.

Bei der vereinfachten Gründung einer j.d.o.o. werden bestimmte oben genannte Unterlagen durch das notarielle Protokoll (siehe Rdn 19) ersetzt.

 

Rz. 56

Im Falle einer Sachgründung ohne externe Prüfung sind der Anmeldung außerdem beizufügen:

Urkunden, mit denen der festgestellte, gewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in die Gesellschaft eingebracht werden, für die letzten 3 Monate, in denen mit ihnen vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung in die Gesellschaft gehandelt wurde, nachgewiesen wird;
Schätzgutachten, in dem der Wert der eingebrachten Sachen oder Rechte festgestellt wird.

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