Rz. 51

Der Gesellschaftsvertrag wird gemäß Art. 5 Abs. 1 LGSM vor dem Notar geschlossen, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LGSM den Gesellschaftsvertrag prüfen und ihm bei Verstoß gegen das Gesetz die Zustimmung versagen muss und seinen Inhalt beurkundet.

 

Rz. 52

Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht muss von einem mexikanischen Notar beglaubigt werden und enthält einen entsprechenden Standardtext, in dem die zur Gründung notwendigen Vollmachten aufgezählt werden. Sofern die Vollmacht von Gesellschaftern aus dem Ausland erteilt wird, muss sie dort notariell beglaubigt und mit der Haager Apostille versehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge