Rz. 75

Ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel des Gesellschaftsvertrags darf jeder Gesellschafter an den Beschlüssen teilnehmen und hat die gleiche Zahl von Stimmen wie die Anteile, die er besitzt (Art. 710–19 LSC).

Die Satzung kann jeden Gesellschafter ermächtigen, per Briefwahl abzustimmen, wobei ein Formular zu verwenden ist, dessen Einzelheiten in der Satzung festgelegt sind (Art. 710–21 Abs. 3 LSC).

 

Rz. 76

Jeder Gesellschafter darf sich in einer Versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der selbst nicht Gesellschafter zu sein braucht. Die Vollmacht enthält die Vornamen, Namen und Adressen der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigten sowie die zu fassenden Beschlüsse mit der Anweisung des abzugebenden Votums. Die Vollmachten dürfen privatschriftlich ausgestellt werden. Die Unterschriften der Vollmachtgeber müssen beglaubigt werden, soweit die Vollmachten im Ausland ausgestellt wurden. Die Befugnisse der Vollmachtgeber müssen bewiesen werden.

 

Rz. 77

Sämtliche Beschlüsse, die sich auf die in Rdn 49 aufgeführten Inhalte beziehen, müssen im RCS eingetragen werden.

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