Rz. 187

Erteilt die Gesellschaft eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Betrieb des Unternehmens oder zur Vornahme einer zum Unternehmen gehörenden Art von Geschäften, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 UGB).

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