Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Türkei / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 117 Gemäß Art. 18 Abs. 1 und 40 HGB sind Kaufleute gehalten, die Gründung einer Handelsgesellschaft und die Aufnahme der damit verbundenen Tätigkeiten innerhalb von 15 Tagen beim Handelsregister registrieren zu lassen. Der Antrag wird von einer bevollmächtigten Person im Namen der Gesellschaft gestellt. Ebenso wie der Geschäftsführer der Gesellschaft diese Formalitäten e...mehr

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Slowenien / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Falls die d.o.o. durch einen Bevollmächtigten errichtet werden soll, benötigt dieser eine durch den Gründer erteilte Spezialvollmacht. Unter Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht können alle erforderlichen Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Gründers vorgenommen...mehr

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Deutschland / 6. Vertretung

Rz. 177 Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Satzung kann die Zulässigkeit der Vertretung auf bestimmte Personen, so etwa Ehegatten oder Mitgesellschafter, beschränken. Rz. 178 Die an die Vollmacht zu stellenden Wirksamkeitsvoraussetzungen richten sich nach den allgemeinen...mehr

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Bulgarien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 51 Folgende Unterlagen sind i.d.R. der Anmeldung zur Eintragung der OOD beizulegen:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Prokura, Handlungsvollmacht

Rz. 88 In einer GmbH können wie bei jeder Gesellschaft Handlungsbevollmächtigte für bestimmte Kompetenzbereiche ernannt werden. Ihre Vertretungsbefugnisse beschränken sich auf diese Gebiete. Darüber hinaus können die Geschäftsführer Vollmachten zugunsten von einzelnen Personen für bestimmte Angelegenheiten, die in der Vollmacht abgegrenzt sind, ausstellen. In der Praxis wird ...mehr

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Rumänien / 4. Vertretung

Rz. 84 Ein Gesellschafter kann sich bei der Stimmabgabe aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft (uždaroji akcinė bendrovė – UAB) ist im ZGB und im AGG geregelt. Das Gründungsverfahren selbst ist nicht kompliziert, in der Praxis sind formelle Vorschriften genau zu beachten und alle Gründungsdokumente sorgfältig vorzubereiten. Die Gründungsdokumente sind folgende:mehr

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England und Wales1 England ... / b) Rechte des Bevollmächtigten in der Gesellschafterversammlung

Rz. 384 Die Vollmacht führt nicht zu einer Vollvertretung, selbst wenn der vertretene Gesellschafter die Befugnisse des Bevollmächtigten in der Vollmacht oder im Innenverhältnis nicht einschränkt. Die Befugnisse werden in der Praxis meist in die Vollmachtsurkunde selbst aufgenommen (vgl. Table A, Art. 46). Rz. 385 Der Bevollmächtigte hat zwar in der Gesellschafterversammlung ...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 7 Der zeitliche Ablauf der Gründung hängt davon ab, ob sich der Gesellschafter bei der Firmierung mit einem vorreservierten Unternehmensnamen und einem mehr oder weniger standardtsierten GmbH-Vertrag begnügt oder ob er – und das wird häufig bei der Gründung mit ausländischen Gesellschaftern so sein – Wert legt auf die individuelle Bestimmung der Firmierung sowie Formulie...mehr

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Russland / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 80 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung wird durch die Satzung der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem GmbH-Gesetz bestimmt. Zu den ausschließlichen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung gehören:mehr

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Ukraine / 3. Gründung vom Ausland aus

Rz. 22 Die Gründung einer GmbH kann auch durch im Ausland ansässige Beteiligte aufgrund Stellvertretung erfolgen. Zu diesem Zweck ist im Ausland eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Somit ist die persönliche Anwesenheit vor einem ukrainischen Notar bei der notariellen Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Gründer in der Satzung nicht erforderlich. Die Möglich...mehr

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Slowenien / 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 39 Das slowenische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft nicht bzw. gilt diese als über Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 6). Werden vom Geschäftsführer oder einem Gesellschafter im Namen der d.o.o. Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt, die im Rahmen der erteilten Vollmacht liegen (z.B. Handlungen, die für die Gründung notwendig sind)...mehr

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Kanada / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 52 Die Gesellschafter haben im kanadischen Recht weitaus geringeren Einfluss auf die Führung der Geschäfte als im deutschen GmbH-Recht; insoweit steht das kanadische Gesellschaftsrecht dem deutschen Aktiengesetz näher als dem GmbH-Gesetz. Der Board of Directors ist das zentrale Leitungsorgan und seine Bedeutung zeigt sich in Rechten, die über die eines Geschäftsführers n...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Schutz gutgläubiger Dritter bei der Gesamtvertretung

Rz. 452 Im englischen Fallrecht wurden bereits sehr früh Schutzmaßnahmen zugunsten gutgläubiger Vertragspartner im Außenverhältnis entwickelt (sog. rule in Turquands case). Diese Schutzmechanismen beziehen sich sowohl auf die Frage, ob die Geschäftsleitung als Ganzes überhaupt zum Vertreter bestellt worden ist, und darauf, ob die Geschäftsleitung Beschränkungen im Innenverhä...mehr

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Lettland / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 28 Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags bestehen die bereits erwähnten Formvorschriften (vgl. Rdn 8). Die Gründer können sich bei Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Die dafür erforderliche Vollmacht muss allerdings notariell beurkundet sein, wenn die Gründer natürliche Personen sind.mehr

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Slowenien / 4. Vertretung

Rz. 78 Ein Gesellschafter kann sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Der Vertreter muss in der Gesellschafterversammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die ihn zu dieser Stimmabgabe berechtigt (Art. 506 ZGD-1).mehr

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Kanada / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Der Director legt als Registrierungsstelle die Form der Schriftstücke, die lt. CBCA und den Canadian Business Corporations Regulations zu verwenden sind, fest. Weitere Formvorschriften, insbesondere die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung, sind nicht zu beachten, so dass die Gründung grundsätzlich auch vom Ausland her erfolgen kann. Rz. 23 Im Hinblick auf diese rec...mehr

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Finnland / III. Alternativen zum Gründungsverfahren

Rz. 25 Als Alternative kommen auch sog. Mantel- bzw. Vorratsgesellschaften in Betracht. Hierbei kann eine bereits fertig gegründete und eingetragene Gesellschaft an einen oder mehrere Aktionäre veräußert werden. Rz. 26 Der Abschluss des Gesellschaftervertrags kann auch im Ausland erfolgen. Außerdem ist eine Stellvertretung bei der Gründung möglich. Dann wird die Gründungsurku...mehr

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Schweden / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Wenigstens einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, muss eine Hauptversammlung stattfinden, um über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung von Gewinn und Verlust und die Entlastung und (Wieder-)Wahl der Leitungs- und Kontrollorgane zu ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Einlageverpflichtung

Rz. 83 Die Gründungsurkunde der Gesellschaft wird von dem Gründer und den Gesellschaftern unterzeichnet, entweder persönlich oder mit Vollmacht vertreten (Art. 2:175 Abs. 2 und Art. 2:176 NL-BGB). Ein Gründer muss nicht unbedingt auch am Kapital der B.V. beteiligt sein, es gibt also keine Einlageverpflichtung.mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 36 Die Gründung einer GmbH erfolgt direkt beim Handelsregister, wobei die Anträge elektronisch über das Datenbanksystem Mersis gestellt werden. Der Notar[33] spielt bei der Gründung einer GmbH keine zentrale Rolle mehr. Nach Vorbereitung der Gründungsdokumente werden diese beim Handelsregister eingereicht und die Eintragung der Gesellschaft beantragt. Die Beglaubigung de...mehr

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Bulgarien / 2. Vertretungsnachweis

Rz. 101 Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer und der Prokuristen ist dem Handelsregister bzw. dem Handelsregisterauszug (siehe Rdn 58) zu entnehmen. Der Handelsbevollmächtigte weist seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Vollmacht nach.mehr

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Slowakei / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 69 Der Antrag auf Eintragung der Angaben ins Handelsregister kann nur elektronisch mit der qualifizierten elektronischen Signatur und eingescannten Anlagen über das Portal der öffentlichen Verwaltung eingereicht werden. Aufgrund der verhältnismäßig kurzen Frist zur Eintragung muss der Antrag stark formalisiert erfolgen. Bei geringster Abweichung wird der Antrag abgewiese...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 2. Einberufung der Hauptversammlung

Rz. 82 Das Initiativrecht, die Hauptversammlung einzuberufen, steht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand (falls kein Vorstand gebildet wird, dem Geschäftsführer) und den Gesellschaftern zu, deren Aktien mindestens 1/10 aller Stimmen erreichen, wenn die Satzung keine geringere Stimmenzahl vorsieht. Die Initiatoren der Einberufung der Hauptversammlung haben den Antrag unter Angabe d...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 62 Der vom Notar bestätigte Antrag geht zusammen mit den Anlageformularen und den losen Anlagen an das Handelsregister. Werden die Dokumente nicht vom Geschäftsführer, sondern von einer anderen Person zum Handelsregister gebracht, benötigt diese hierfür eine Vollmacht. Die Entscheidung über den Eintragungsantrag wird üblicherweise in drei Arbeitstagen getroffen.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 2. Anwesenheit der Gesellschafter

Rz. 39 Grundsätzlich ist die Anwesenheit der Gesellschafter vor Ort für die Gründung einer LLC nicht notwendig, da sich diese vor Ort durch eine in den VAE beglaubigte oder entsprechend legalisierte Vollmacht vertreten lassen können. Allerdings verlangt das Emirat Dubai bei natürlichen Personen als Gesellschafter neben einer Passkopie die Kopie eines zeitnahen Einreisestempe...mehr

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Rumänien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 56 Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. deren notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Folgende Unterlagen sind in der Regel bei Gründung einer Gesellschaft beim Handelsgericht einzureichen:mehr

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Brasilien / 6. Eintragung im Handelsregister

Rz. 82 Versammlungsprotokolle sind gem. Art. 1075 § 2, 1083, 1084 § 3 CC beim Handelsregister (Registro Público de Empresas Mercantis) einzureichen. Für sie gilt die negative Publizität des Handelsregisters, Art. 1154 CC. Lässt sich ein Gesellschafter in der Versammlung vertreten, so ist auch die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht einzureichen, Art. 1074 § 1 CC.mehr

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Rumänien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 21 Für eine Gesellschaftsgründung fallen neben den Kosten eines beauftragten Anwalts regelmäßig folgende Kosten an: Handelsregisterkosten für die Erstellung verschiedener Zertifikate, Veröffentlichung im MOF etc. betragen ca. 25 EUR. Notariatskosten für die Beglaubigung von Übersetzungen, Beglaubigung verschiedener Vollmachten, Erklärungen etc. belaufen sich auf ca. 200 ...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / V. Organschaftliche Vertretung

Rz. 81 Dem Gesellschaftsstatut unterliegt auch die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für die Frage, welches Organ zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, in welcher Art und Weise dessen Mitglieder die Gesellschaft vertreten können (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis), welchen Grenzen und Einschränkungen die Vertretungsbefugnis unte...mehr

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Italien / c) Vertretung in der Gesellschafterversammlung

Rz. 127 Die Gründungsurkunde lässt in der Regel die Vertretung des Gesellschafters in der Versammlung zu und bestimmt Umfang, Grenzen, Voraussetzungen und Form, aber kann diese auch ganz ausschließen. Wenn die Gründungsurkunde nichts Anderweitiges regelt, ist die Vertretung zulässig, kann für mehrere Gesellschafterversammlungen gelten und als Bevollmächtigten einen Geschäfts...mehr

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Serbien / 4. Vertretung bei Stimmabgabe

Rz. 74 Ein Gesellschafter kann sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Der Vertreter muss in der Gesellschafterversammlung grundsätzliche eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die ihn zu dieser Stimmabgabe berechtigt (Art. 207 ZPD).mehr

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Deutschland / b) Form für die Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 151 Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG). Ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils, wenngleich ein etwaiger Formmangel durch die ordnungsgemäß beurkundete Abtretung geheilt wird (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Da jedoch im Rahmen der ...mehr

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Brasilien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 59 Der Handelsregisteranmeldung beizufügen sind die betreffenden Gesellschafterbeschlüsse nebst sie ergänzender Dokumente (Vollmachten – Art. 1074 § 1 CC, Handelsregisterauszüge der Gesellschafter, bei ausländischen Gesellschaftern ggf. mit Apostille und Übersetzung, behördliche Genehmigungen etc.).mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafter beschließen in der Gesellschafterversammlung unabdingbar über: Nachschussleistungen, die Einziehung von Gesellschaftsanteilen, den Kauf oder Verkauf von eigenen Anteilen, die Zustimmung zur Abtretung von Anteilen, den Gesellschafterausschluss, die Genehmigung der Rechnungslegung zum Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustverwendung, die Entlastung ...mehr

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Mexiko / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 113 Die Geschäftsführer werden nach Art. 10 Abs. 1, 74 LGSM mittels Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen. Die Beschlüsse werden nach den allgemeinen Mehrheitsregeln getroffen und die Bestellung und Abberufung wird nach Art. 10 Abs. 2 LGSM mit notarieller Beglaubigung wirksam. Jede Bestellung, Abberufung oder sonstige Erteilung von Vollmachten oder deren Widerru...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 3. Stimmrecht und Vertretung

Rz. 151 Art. 2:227 Abs. 1 NL-BGB bestimmt, dass das Versammlungsrecht (vergaderrecht) das Recht beinhaltet, persönlich oder in Vertretung mit einer schriftlichen Vollmacht bei der Hauptversammlung anwesend zu sein und dort zu sprechen. Abs. 2 bestimmt die versammlungsberechtigten Personen näher: Bei den versammlungsberechtigten Personen handelt es sich um (1) Gesellschafter,...mehr

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Estland / IV. Abschluss des Gründungsvertrags

Rz. 35 Die Satzung wird zeitgleich mit dem Gründungsvertrag als dessen Anlage beschlossen. Um die Wirksamkeit der Satzung und des Gründungsvertrags herbeizuführen, müssen beide Urkunden von allen Gründern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Es ist hierbei denkbar, den Gründungsvertrag im Ausland zu schließen. In diesem Fall müssen alle Dokumente in das Estnische ...mehr

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Belgien / IV. Form der Rechtspersonenregisteranmeldung

Rz. 72 Die Rechtspersonenregisteranmeldung erfolgt durch Vorlage der genannten Dokumente (vgl. Rdn 67). Eine beglaubigte Abschrift ist nicht erforderlich. Rz. 73 Zur Anmeldung sind in erster Linie der oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft befugt. Sofern der Geschäftsführer nicht persönlich erscheinen möchte, können die genannten Dokumente auch von einem bevollmächtigten...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 57 Bei der ersten Anmeldung der Gesellschaft zum Unternehmensregister muss die Anmeldung folgende Angaben enthalten:mehr

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China / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 84 Die Wirkung von Handelsregistereintragungen ist im chinesischen Rechtsbereich nicht erforscht. Es ist davon auszugehen, dass zumindest im Bereich der Gründung von Unternehmen die Eintragung der Gesellschaft konstitutiv ist. Rz. 85 Eine vergleichbare Anordnung fehlt für die Löschung der Gesellschaft. Ebenso findet sich keine Anordnung, ab wann sonstige Veränderungen der...mehr

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Pakistan / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 113 Die Vertretungsmacht des Board of Directors ist als Gesamtvertretungsbefugnis ausgestaltet, sofern das Board of Directors seinerseits keine Ressorts unterteilt hat. Eine spezielle Nachweispflicht der Vertretung entfällt, da es sich um eine gesetzliche Vertretungsmacht handelt. Wenn eine Handlung des chief executive officers vorliegt, ist ein Nachweis der Vertretungsm...mehr

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Türkei / I. Geschäftsführer

Rz. 190 Gemäß Art. 540 Abs. 1 HGB a.F. hatten die Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten. Das war hilfreich und klar, wenn aus irgendwelchen Gründen die Geschäftsführung abhandengekommen ist. Das HGB 2012 hat auf diese Regelung verzichtet und mit Art. 623 ff. HGB ein etwas anderes System eingeführt. Hier ist nicht mehr von der gemeinsamen Vertretungsbefugnis der...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 3. Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 37 Auf die Verweisung auf das am Verwaltungssitz geltende Recht ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch das dort geltende internationale Privatrecht anzuwenden. Insbesondere ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine Verweisung durch das am Verwaltungssitz geltende IPR auf das Recht eines dritten Staates (Weiterverweisung) oder auf das deutsche Recht (Rückverweisung) zu b...mehr

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Rumänien / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 108 Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein, sofern der Gründungsakt nichts anderes bestimmt (Art. 75 GesG). Vertreten die Geschäftsführer gemäß Gründungsakt die Gesellschaft gemeinsam, müssen die Geschäftsführer die Beschlüsse einstimmig fassen. Können sich die Geschäftsführer nicht einigen, dann beschließen die Gesellschafter mit absoluter Mehrheit des S...mehr

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Brasilien / 2. Durchführung der Liquidation

Rz. 124 Der Liquidator stellt ein Inventar und eine Bilanz der Aktiva und Passiva auf, Art. 1103 Abs. 3 CC. Er beendet die Geschäfte der Gesellschaft, realisiert die Aktiva, bezahlt die Passiva und teilt das übrige Vermögen unter den Gesellschaftern auf, Art. 1103 Abs. 4 CC. Weitere Aufgaben des Liquidators regelt Art. 1103 CC. Rz. 125 Der Liquidator bezahlt die Schulden der ...mehr

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England und Wales1 England ... / 5. Nachweis der Vertretung

Rz. 457 Besondere vom Companies Act anerkannte Nachweismöglichkeiten der Vertretungsmacht oder Urkunden, die eine Vertretungsmacht fingieren oder über deren Beendigung hinaus gegenüber gutgläubigen Dritten fortwirken lassen, existieren nicht. Zu beachten ist, dass Dokumente, welche Bindungswirkung gegenüber einer Gesellschaft erzeugen sollen, mit dem Siegel (Stempel) der Ges...mehr

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England und Wales1 England ... / 4. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand

Rz. 115 Für Gesellschaften, die unter dem CA 2006 gegründet wurden, gilt die gesetzliche Regelung in Sec. 31 Abs. 1 CA 2006. Hiernach ist der Gesellschaftszweck unbegrenzt, es sei denn, er wird in den Articles eingeschränkt. Ist der Gesellschaftszweck unbegrenzt, kann auch das für die Ltd. handelnde Organ für jedes Rechtsgeschaft im Namen der Gesellschaft unbegrenzt bevollmä...mehr

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Griechenland / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 120 Die Geschäftsführer sind grundsätzlich nur zur Vornahme solcher Handlungen, die unter den Gesellschaftszweck fallen, befugt (Spezialitätsprinzip). Trotzdem sind auch Handlungen außerhalb des Gesellschaftszweckes für die EPE verbindlich, es sei denn, dass der Dritte von der Überschreitung des Gesellschaftszweckes wusste oder hätte wissen müssen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 53 Dem Antragsformular werden in der Praxis alle Dokumente in dreifacher Ausfertigung beigefügt, deren Hinterlegung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B.:mehr