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Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Falls die d.o.o. durch einen Bevollmächtigten errichtet werden soll, benötigt dieser eine durch den Gründer erteilte Spezialvollmacht. Unter Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht können alle erforderlichen Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Gründers vorgenommen werden. Die Vollmacht ist grundsätzlich in Form eines Notariatsakts zu errichten, außer für die Fassung des Gesellschaftsvertrags Formularform, in welchem Fall eine Unterschriftbeglaubigung des Vollmachtgebers ausreicht. Von einigen Notaren wird auch eine bloße Unterschriftsbeglaubigung akzeptiert, soweit diese Beglaubigungsform im Heimatland des Vollmachtgebers üblich ist und eine Bestimmung enthält, dass diese Vollmacht diesem lokalen Recht unterliegt. In bestimmten Fällen ist darüber hinaus eine Überbeglaubigung (Haager Apostille) erforderlich.

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