Rz. 384
Die Vollmacht führt nicht zu einer Vollvertretung, selbst wenn der vertretene Gesellschafter die Befugnisse des Bevollmächtigten in der Vollmacht oder im Innenverhältnis nicht einschränkt. Die Befugnisse werden in der Praxis meist in die Vollmachtsurkunde selbst aufgenommen (vgl. Table A, Art. 46).
Rz. 385
Der Bevollmächtigte hat zwar in der Gesellschafterversammlung die gleichen Rechte, das Wort zu ergreifen, wie der Gesellschafter. Er kann ebenso auch eine geheime Abstimmung beantragen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Bevollmächtigter bei jeder Form von Abstimmung auch mitstimmen darf. Nach dem Gesetz und der Mustersatzung dürfen Bevollmächtigte sowohl bei geheimer Abstimmung (Table A, Art. 46) als auch bei einer Abstimmung per Handzeichen mitstimmen.
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