Rz. 82

Das Initiativrecht, die Hauptversammlung einzuberufen, steht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand (falls kein Vorstand gebildet wird, dem Geschäftsführer) und den Gesellschaftern zu, deren Aktien mindestens 1/10 aller Stimmen erreichen, wenn die Satzung keine geringere Stimmenzahl vorsieht. Die Initiatoren der Einberufung der Hauptversammlung haben den Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe der Einberufung der Versammlung, der Vorschläge zu Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung und der Entwürfe der Beschlussvorschläge an den Vorstand bzw. an den Geschäftsführer zu richten.

 

Rz. 83

Die Hauptversammlung hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang des Antrags stattzufinden. Die Hauptversammlung darf nicht einberufen werden, wenn der Antrag nicht den Vorschriften des AGG entspricht und die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind oder die vorgeschlagenen Gegenstände der Tagesordnung nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Wenn der Vorstand der Gesellschaft oder in bestimmten Fällen der Geschäftsführer den Beschluss nicht gefasst hat, die Hauptversammlung innerhalb von zehn Tagen nach dem Eingang des Antrags einzuberufen, kann die Hauptversammlung durch Entscheidung der Gesellschafter einberufen werden, deren Aktien mehr als die Hälfte aller Stimmen gewähren. Findet die Hauptversammlung nicht statt, so ist eine erneute Hauptversammlung einzuberufen.

 

Rz. 84

Es können ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen abgehalten werden. Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Finanzjahres stattzufinden. Die Hauptversammlung kann durch gerichtliche Entscheidung einberufen werden. Die außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn:

das Eigenkapital der Gesellschaft niedriger als ½ des Stammkapitals ist und diese Frage in einer ordentlichen Hauptversammlung nicht erörtert wird;
im Vorstand weniger als ⅔ von ausgewählten Mitgliedern verbleiben;
der Geschäftsführer zurücktritt oder seine Funktionen nicht mehr durchführen kann;
die Gesellschaft insolvent wird;
eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt;
entsprechende Gesetze sowie die Satzung der Gesellschaft dazu verpflichten.
 

Rz. 85

Die Gesellschafter sind zur persönlichen Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an der Hauptversammlung berechtigt. Natürliche Personen dürfen mit notarieller Vollmacht, juristische Personen durch einfache schriftliche Vollmacht vertreten werden. Der Gesellschafter kann sein Stimmrecht schriftlich mittels Ausfüllen des Stimmzettels ausüben. Vereinbarungen über die Ausübung des Stimmrechts sind zulässig.

 

Rz. 86

An der Hauptversammlung teilnehmende Gesellschafter werden in ein Verzeichnis der Gesellschafter aufgenommen. Aus diesem Verzeichnis muss die Zahl der Stimmen ersichtlich sein, die jedem Gesellschafter aus den von ihm gehaltenen Aktien zusteht. Wer an der Hauptversammlung teilnimmt und zur Abstimmung berechtigt ist, hat einen Identitätsnachweis vorzulegen. Wer kein Gesellschafter ist, hat darüber hinaus ein Dokument vorzulegen, aus dem sich seine Berechtigung ergibt, in der Hauptversammlung abzustimmen. Diese Bestimmung findet bei schriftlicher Abstimmung keine Anwendung.

 

Rz. 87

Die Hauptversammlung hat für die nächste Versammlung den Inspektor der Hauptversammlung zu wählen, wenn die Wahl des Inspektors in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Ist die Wahl des Inspektors in der Satzung der Gesellschaft nicht vorgesehen oder der gewählte Inspektor an der Ausübung seines Amtes verhindert, hat die Hauptversammlung die Person zu wählen, die mit der Ausübung der Handlungen des Inspektors beauftragt wird.

 

Rz. 88

Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird durch den Vorstand der Gesellschaft oder durch den Geschäftsführer aufgestellt. Wird die Hauptversammlung durch gerichtliche Entscheidung einberufen, so hat/haben die Person/Personen, die einen Antrag auf Einberufung der Hauptversammlung an das Gericht gestellt hat/haben, die Tagesordnung aufzustellen und zusammen mit anderen festgelegten Unterlagen dem Gericht vorzulegen. In einer wiederholten Hauptversammlung gilt ausschließlich die Tagesordnung der Hauptversammlung, die nicht stattgefunden hat.

 

Rz. 89

Der Vorstand der Gesellschaft, der Geschäftsführer, die Personen oder eine Behörde, die die Einberufung der Hauptversammlung beschlossen haben, haben der Gesellschaft die für die Erstellung der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung ist die Einberufung der Hauptversammlung in der satzungsgemäßen Tageszeitung oder persönliche Zustellung an jeden Gesellschafter gegen Empfangsbestätigung oder durch Zustellung an diesen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

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