Rz. 83

Die Gründungsurkunde der Gesellschaft wird von dem Gründer und den Gesellschaftern unterzeichnet, entweder persönlich oder mit Vollmacht vertreten (Art. 2:175 Abs. 2 und Art. 2:176 NL-BGB). Ein Gründer muss nicht unbedingt auch am Kapital der B.V. beteiligt sein, es gibt also keine Einlageverpflichtung.

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