Rz. 117
Gemäß Art. 18 Abs. 1 und 40 HGB sind Kaufleute gehalten, die Gründung einer Handelsgesellschaft und die Aufnahme der damit verbundenen Tätigkeiten innerhalb von 15 Tagen beim Handelsregister registrieren zu lassen. Der Antrag wird von einer bevollmächtigten Person im Namen der Gesellschaft gestellt. Ebenso wie der Geschäftsführer der Gesellschaft diese Formalitäten erledigen kann, können diese auch durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter durchgeführt werden. In dem Fall können die Geschäftsführer dritten Personen für konkrete und klar definierte Pflichten Vollmacht erteilen.
Rz. 118
Die Handelsregisteranmeldung erfolgt nach Terminsbestimmung über Mersis durch persönliche Vorsprache beim Handelsregister. Abgegeben wird ein Antrag, welcher von den in der Satzung bestimmten gesetzlichen Vertretern oder Bevollmächtigten der Gründungsgesellschafter unter Angabe von
▪ | Firma, |
▪ | Sitz, |
▪ | Kapital, bei Sachkapital dessen genaue Bezeichnung und Vorlage eines Wertgutachtens, |
▪ | Datum der Eröffnung des Geschäfts, |
▪ | Tätigkeitsbeschreibung, |
▪ | NACE-Code (der Code bezeichnet den Tätigkeitssektor und wird durch den Antragsteller über Mersis ermittelt und angegeben), |
▪ | Namen und Wohnsitz mit Adresse, Nationalität des/der Geschäftsführers/in |
▪ | Angabe, auf welche Weise die Veröffentlichungen der Gesellschaft vorgenommen werden |
eingereicht wird.
Rz. 119
Sämtliche Gründungsformalitäten können durch eine oder mehrere Personen persönlich oder aufgrund einer Vollmacht erledigt werden. In der Praxis machen vor allem mittelständische Unternehmen von der Vollmachtserteilung Gebrauch.
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