Rz. 22

Die Gründung einer GmbH kann auch durch im Ausland ansässige Beteiligte aufgrund Stellvertretung erfolgen. Zu diesem Zweck ist im Ausland eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Somit ist die persönliche Anwesenheit vor einem ukrainischen Notar bei der notariellen Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Gründer in der Satzung nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer Stellvertretung gilt auch für die Ergreifung anderer Schritte des Gründungsablaufs der GmbH.

 

Rz. 23

Alle im Ausland ausgestellten Unterlagen (Handelsregisterauszüge, Vollmachten usw.) müssen nach ihrer Beglaubigung durch das zuständige Amt im Ausstellungsstaat apostilliert werden. Die Apostille gilt lediglich für die Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961. Die Unterlagen, die in den Staaten ausgestellt wurden, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, müssen im Ausstellungsstaat legalisiert werden.

 

Rz. 24

Mit einer Reihe von Staaten (wie z.B. der Tschechischen Republik, Lettland, Estland, Polen, Bulgarien, Griechenland, Rumänien) hat die Ukraine bilaterale Abkommen zur Rechtshilfe in Zivilsachen geschlossen. Die in den vorgenannten Ländern notariell beglaubigten Unterlagen, welche für ihre weitere Verwendung in der Ukraine bestimmt sind, bedürfen keiner nachfolgenden Beglaubigung oder Apostillierung.

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