Rz. 124

Der Liquidator stellt ein Inventar und eine Bilanz der Aktiva und Passiva auf, Art. 1103 Abs. 3 CC. Er beendet die Geschäfte der Gesellschaft, realisiert die Aktiva, bezahlt die Passiva und teilt das übrige Vermögen unter den Gesellschaftern auf, Art. 1103 Abs. 4 CC. Weitere Aufgaben des Liquidators regelt Art. 1103 CC.

 

Rz. 125

Der Liquidator bezahlt die Schulden der Gesellschaft zu gleichen Anteilen, ungeachtet ihrer Fälligkeit, jedoch unter Berücksichtigung vorzugsweise zu befriedigender Gläubiger, Art. 1106 CC. Bezahlt der Liquidator eine Schuld vor der Fälligkeit, so sind die Zwischenzinsen vom Betrag der Forderung abzuziehen. Der Liquidator verlangt von den Gesellschaftern die Einzahlung der Stammeinlagen, soweit die Aktiva der Gesellschaft zur Deckung ihrer Passiva nicht ausreichen, Art. 1103 Abs. 5 CC.

 

Rz. 126

Auf die Haftung des Liquidators finden die Vorschriften für Geschäftsführer entsprechende Anwendung, Art. 1104 CC. Der Liquidator hat Vertretungsmacht für alle Handlungen, die zur Liquidation erforderlich sind, einschließlich der Veräußerung von Grundstücken, Art. 1105 CC. Zur Aufnahme von Darlehen – außer zur Bezahlung einer unaufschiebbaren Schuld – und zur Belastung beweglicher und unbeweglicher Sachen bedarf der Liquidator der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Gesellschaftsvertrag oder eines Gesellschafterbeschlusses mit absoluter Mehrheit, Art. 1105 § 1 CC.

 

Rz. 127

Der Liquidator ist dem Aufsichtsrat zur Auskunft verpflichtet. Der Aufsichtsrat erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben auch während der Liquidation der Gesellschaft unter Beachtung der besonderen Bestimmungen für die Liquidation (siehe Rdn 104). Der Liquidator berichtet der Gesellschafterversammlung halbjährlich unter Vorlage einer Bilanz und Rechnungslegung, Art. 1103 Abs. 6 CC.

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