Rz. 25

Als Alternative kommen auch sog. Mantel- bzw. Vorratsgesellschaften in Betracht. Hierbei kann eine bereits fertig gegründete und eingetragene Gesellschaft an einen oder mehrere Aktionäre veräußert werden.

 

Rz. 26

Der Abschluss des Gesellschaftervertrags kann auch im Ausland erfolgen. Außerdem ist eine Stellvertretung bei der Gründung möglich. Dann wird die Gründungsurkunde von einem mit einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ausgestatteten Stellvertreter unterzeichnet. Weitere Formerfordernisse für die Vollmacht sind nicht gegeben.

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