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Versammlungsprotokolle sind gem. Art. 1075 § 2, 1083, 1084 § 3 CC beim Handelsregister (Registro Público de Empresas Mercantis) einzureichen. Für sie gilt die negative Publizität des Handelsregisters, Art. 1154 CC. Lässt sich ein Gesellschafter in der Versammlung vertreten, so ist auch die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht einzureichen, Art. 1074 § 1 CC.

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