Rz. 177

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Satzung kann die Zulässigkeit der Vertretung auf bestimmte Personen, so etwa Ehegatten oder Mitgesellschafter, beschränken.

 

Rz. 178

Die an die Vollmacht zu stellenden Wirksamkeitsvoraussetzungen richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 164 ff. BGB). Die Vollmacht ist auf Anforderung dem Versammlungsleiter durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Daher empfiehlt sich die Schriftform. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, wenngleich sie aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll erscheint.

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