Rz. 35

Die Satzung wird zeitgleich mit dem Gründungsvertrag als dessen Anlage beschlossen. Um die Wirksamkeit der Satzung und des Gründungsvertrags herbeizuführen, müssen beide Urkunden von allen Gründern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Es ist hierbei denkbar, den Gründungsvertrag im Ausland zu schließen. In diesem Fall müssen alle Dokumente in das Estnische übersetzt und die Übersetzung beglaubigt werden. Eine Vertretung beim Abschluss des Gründungsvertrags und der Satzung ist nach estnischem Recht möglich; die Vollmacht muss ebenfalls notariell beurkundet sein.

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