Rz. 120

Die Geschäftsführer sind grundsätzlich nur zur Vornahme solcher Handlungen, die unter den Gesellschaftszweck fallen, befugt (Spezialitätsprinzip). Trotzdem sind auch Handlungen außerhalb des Gesellschaftszweckes für die EPE verbindlich, es sei denn, dass der Dritte von der Überschreitung des Gesellschaftszweckes wusste oder hätte wissen müssen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 G. 3190/1955). Allein aus der Bestimmung des Gesellschaftszweckes im publizierten Gesellschaftsvertrag lässt sich nicht schließen, dass der Dritte von der Überschreitung des Gesellschaftszweckes wusste oder hätte wissen müssen.

 

Rz. 121

Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einem Beschluss der Gesellschafterversammlung können Dritten nicht entgegengehalten werden, auch wenn diese Beschränkungen den Publizitätsformalitäten von Art. 8 unterworfen wurden (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 G. 3190/1955). Daher spricht man von einer unbeschränkten Vertretungsmacht der Geschäftsführer gegenüber gutgläubigen Dritten und von einer nicht einschränkbaren Vertretungsmacht gegenüber jeglichem Dritten.

 

Rz. 122

Art. 16 G. 3190/1955 geht vom Grundsatz der Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag auszuschließen (Art. 17 Abs. 1 G. 3190/1955).

 

Rz. 123

Das griechische Recht verbietet Insichgeschäfte und die Mehrfachvertretung (Art. 235 ZGB). Eine Befreiung von diesem Verbot ist auf der Grundlage einer entsprechenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrags möglich. Das Verbot gilt auch nicht, wenn das Rechtsgeschäft der Erfüllung einer Verbindlichkeit der EPE dient (Art. 235 Abs. 1 ZGB).

 

Rz. 124

Das G. 3190/1955 enthält keine besondere Regelung über das Rechtsinstitut der Prokura. Generalvollmachten sind zulässig, bedürfen aber entweder einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

 

Rz. 125

Die Vertretungsmacht kann durch Erfüllung der Publizitätsanforderungen bzw. durch die Eintragung und Veröffentlichung des Gesellschafterbeschlusses betreffend die Personen der Geschäftsführer sowie Art und Umfang der Geschäftsführung (z.B. ob zeitlich beschränkt oder unbeschränkt usw.) im Handelsregister GEMI nachgewiesen werden (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 G. 3190/1955).

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