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Mit Ausnahme eines im elektronischen System (mit elektronischen Unterschriften der an der Gründung beteiligten Personen) geschlossenen Gesellschaftsvertrags bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Sp. z o.o. der notariellen Beurkundung. Diese hat vor einem polnischen Notar zu erfolgen. Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Die hierzu erteilte Vollmacht bedarf zumindest der gleichen Form wie das vorzunehmende Rechtsgeschäft. Sie muss also ebenfalls notariell beurkundet sein. Die Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags kann auch von einem ausländischen Notar beurkundet werden. In diesem Fall kann es vorkommen, dass sowohl der polnische Notar als auch das Unternehmensregister später eine vereidigte Übersetzung der Vollmacht verlangen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Vollmacht bereits zweisprachig zu beurkunden. Ein deutscher Notar wird zwar ausdrücklich nur den deutschen Text der Vollmacht beurkunden. Gleichwohl kann durch den Umstand, dass in der notariellen Urkunde auch eine polnische Sprachfassung enthalten ist (auch wenn diese nicht formell mitbeurkundet wurde), einer Nachfrage vorgebeugt werden. Eine Generalvollmacht ist ausreichend, wenn sich bei ihrer Auslegung ergibt, dass sie auch zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer Sp. z o.o. ermächtigt. Gleichwohl ist eine Spezialvollmacht vorzuziehen, um etwaige Zweifel zu vermeiden.

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