Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Verzichtsfähigkeit und -befugnis

Rz. 55 Auf den Einspruch verzichten kann nur derjenige, der nach den §§ 350 – 353 AO befugt ist, gegen den Verwaltungsakt einen Einspruch einzulegen.[1] Der Verzichtende muss bei der Abgabe des Verzichts außerdem beteiligten- und handlungsfähig sein.[2] Rz. 56 Auch wenn jemand von der Finanzbehörde irrtümlich als Stpfl. in Anspruch genommen wird, kann er wirksam auf den Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form und Inhalt der Fristsetzung

Rz. 71 Ein Verwaltungsakt kann nach § 119 Abs. 2 Satz 1 AO schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. § 364b AO trifft – anders als etwa §§ 157 Abs. 1 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 2, 196, 205 Abs. 1 oder 366 AO – keine hiervon abweichende Regelung zur Form der Fristsetzung. Die schriftliche oder elektronische Form wird vor diesem Hintergrund als zwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Beteiligtenstellung

Rz. 4 Die Stellung als Beteiligter i. S. v. § 359 AO ist eine rein verfahrensrechtliche Rechtsstellung. Sie bestimmt sich lediglich danach, wer den Einspruch eingelegt hat oder wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Person, die den Einspruch eingelegt hat, dies zu Recht getan hat oder ob für den durch Verwaltungsakt Hinzugezogenen die Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Frist

Rz. 74 Nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.1 Schriftform oder Erklärung zur Niederschrift (Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz)

Rz. 75 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erklären. Die Verzichtserklärung ist auf einem Schriftstück gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Es ist umstritten, ob die Verzichtserklärung eigenhändig unterschrieben werden muss. Teilweise wird die Erforderlichkeit einer Unterschrift verneint, da die Anforderungen an die For...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Eindeutigkeit des Verzichts

Rz. 11 § 354 Abs. 1 S. 1 AO erlaubt dem Stpfl. auf seinen Einspruch zu verzichten. Im Hinblick darauf, dass er mit diesem Verzicht zugleich auf die Möglichkeit des grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet, sind an seine Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen.[1] Die Vorschrift dient dem Schutz des Stpfl., der die Tragweite seines Handels b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form der Rücknahmeerklärung (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 39 Nach § 362 Abs. 1 S. 2 AO gilt § 357 Abs. 1 AO sinngemäß, sodass an die Form der Einspruchsrücknahme die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Einlegung des Einspruchs.[1] Die Rücknahmeerklärung ist danach "schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". Die Form, in der der Einspruch eingelegt wurde, ist für die Form der Rü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Begründung der Beteiligtenstellung

Rz. 15 Die Beteiligtenstellung des Einspruchsführers wird durch die Einlegung seines Einspruchs nach § 357 AO begründet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Einspruch zulässig oder unzulässig ist. Bei dem Hinzugezogenen beginnt sie mit der Bekanntgabe des die Hinzuziehung nach § 360 AO anordnenden Verwaltungsakts.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Zwecke der Begründung

Rz. 21 Die Begründung der Einspruchsentscheidung dient dem Rechtsschutz der Beteiligten, die durch sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beim FG besser beurteilen zu können. Gleichzeitig zwingt die Pflicht zur Begründung der Einspruchsentscheidung die entscheidende Finanzbehörde, sich in besonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Mängel im Tenor und im Rubrum

Rz. 14 Ein Fehlen des Tenors oder der Benennung der entscheidenden Behörde, der Beteiligten und des angefochtenen Verwaltungsakts stellen offenkundige schwere Fehler der Einspruchsentscheidung dar, die nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 125 Abs. 1 AO zu ihrer Nichtigkeit führen. Sind die Angaben lediglich falsch, ist die Einspruchsentscheidung rechtswidrig, aber wirksam.[1] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5 Beendigung der Beteiligtenstellung

Rz. 17 Die Beteiligtenstellung endet für alle Beteiligten bei einer Rücknahme des Einspruchs mit deren Zugang, beim Abschluss des Einspruchsverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung mit der Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage oder mit dem Ablauf der Klagefrist.[1] Bei dem Hinzugezogenen endet sie außerdem im Fall der Aufhebung der Hinzuziehung. Rz. 18 Bei natürlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.3 Kein Einspruchsverzicht (§ 354 AO)

Rz. 15 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 AO nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Das ist insb. im Zusammenhang mit tatsächlichen Verständigungen und Verständigungen über Verrechnungspreise anzutreffen.[1] Durch den Verzicht wird der Einspruch nach § 354 Abs. 1 S. 3 unzulässig. Rz. 16 Die Rücknahme eines Einspruchs nach § 362 AO führt nicht zu ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 … bei Nichtentscheidung über einen Einspruch (Nr. 2)

Rz. 10 Nach § 348 Nr. 2 AO ist "bei Nichtentscheidung über einen Einspruch" nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Einspruch nicht statthaft. Ein solcher Untätigkeitseinspruch kann nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich gegen die finanzbehördliche Untätigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren gerichtet werden. Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 356 AO entspricht im Wesentlichen dem § 237 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[1] mit Wirkung ab 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf ange...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 3.2 Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen, wenn die StBVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.[1] Letzteres gilt jedoch nicht[2] für sonstige Einzeltätigkeiten,[3] die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,[4] die Vertretung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren[5] und sonstige Verfahren, auf die das RV...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Teilverzicht (Abs. 1a)

Rz. 21 Nach § 354 Abs. 1a AO kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Die durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[1] mit Wirkung ab dem 30.12.1993 eingefügte Vorsch...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.3 Entscheidung des BfArM (Abs. 3)

Rz. 12 Das BfArM entscheidet über den Antrag des Herstellers durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; Satz 1). Der Bescheid ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu erlassen. Im vorhergehenden Verwaltungsverfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Ggf. hat der Hersteller der Gesundheitsanwendung e...mehr

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Infektionsschutz / 2.5.1 Personen, die tätig sind

Bei Personen, die in den genannten Einrichtungen grundsätzlich tätig sind, besteht die Verpflichtung bis spätestens zum Ablauf des 15.3.2021 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (zur Abgrenzung s. Gliederungspunkt 1.3). Kommen diese Personen dieser Verpflichtung nicht nach oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, besteht zunächs...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.6 Anzeigepflicht des Herstellers (Abs. 6)

Rz. 24 Den Hersteller trifft für im Verzeichnis enthaltene Anwendungen eine Anzeigepflicht über wesentliche Tatsachen, die eine Veränderung des Verzeichnisses, der digitalen Gesundheitsanwendungen oder eine neue Entscheidung über deren Aufnahme erforderlich machen (Satz 1). Anzuzeigen sind wesentliche Veränderungen an den digitalen Gesundheitsanwendungen oder Änderungen, die a...mehr

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Sommer, SGB V § 280 Finanzi... / 2.4 Aufsicht (Abs. 4)

Rz. 21 Die Staatsaufsicht über den MD übt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes aus, in dem er seinen Sitz hat (i. d. R. das Sozial- bzw. Gesundheitsministerium des jeweiligen Landes; Satz 1). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht (Rechtsaufsicht). Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht anzustel...mehr

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Sommer, SGB V § 311 Aufgabe... / 2.1 Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur (Abs. 1)

Rz. 4 Die Gesellschafter der gematik schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur; § 306 Abs. 1). Die Aufgaben werden durch die gematik wahrgenommen. Die Norm konkretisiert den gesetzlichen Auftr...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 2.4 Aufnahme zur Erprobung (Abs. 4)

Rz. 16 Der Hersteller kann anstelle einer dauerhaften Aufnahme in das Verzeichnis beantragen, die Anwendung vorläufig zur Erprobung aufzunehmen (Satz 1; § 2 Abs. 3 DiGAV). Die Gesundheitsanwendung kann bis zu 12 Monate in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn zunächst der positive Versorgungseffekt (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) noch nicht nachgewiesen werden kann. Die Aufnahme ka...mehr

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Sommer, SGB V § 311 Aufgabe... / 2.6 Übermittlung medizinischer Daten (Abs. 6)

Rz. 27 Die gematik legt sichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur fest (Satz 1). Dazu stimmt sie sich mit dem BSI und mit dem BfDI ab. Die Festlegungen veröffentlicht die gematik auf ihrer Internetseite (Satz 2). Um sichere Verfahren zu gewährleisten, legt die gematik funktionale und technische Vorgaben fest, erstellt Prüfkriterie...mehr

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Sommer, SGB V § 139e Verzei... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ist Bestandteil der durch das DVG getroffenen Regelungen, mit dem die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Digitalisierung und der Anwendung innovativer Versorgungsstrukturen in der Gesundheitsversorgung in Deutschland geschaffen werden sollen. Dabei handelt es sich um notwendige Maßnahmen, um den zunehmenden Herausforderungen einer alternden Gesellschaft...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Rechtsnatur der Bescheinigung

Rz. 56 Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der bezeichneten Umsätze. Die Bescheinigung ist ein (mit dem Widerspruch) anfechtbarer Verwaltungsakt.[1] Der Verwaltungsakt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird.[2]...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. 52d FGO – Unwirksamkeit einer Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt per Telefax

Ab dem 1.1.12022 müssen Klageerhebungen als elektronisches Dokument i.S.v. § 52a Abs. 1 und auch gemäß den Vorgaben des § 52a Abs. 3 FGO folgend übermittelt werden. Als elektronisches Dokument gilt nur eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Diese Anforderungen er...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 23 § 4 Nr. 20 UStG geht auf § 4 Nr. 23 UStG 1951 zurück. Danach waren die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen steuerfrei. Das Gleiche galt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbeh...mehr

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Weilbach, GrEStG § 17 Örtli... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung

Rz. 1 Den verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben folgend enthält § 4 Nr. 20 UStG eine zwingende Steuerbefreiung für bestimmte kulturelle Dienstleistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und von Einrichtungen anderer Unternehmer, denen bescheinigt wurde, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfüllen, sowie für di...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 3 Offenes Verfahren

Ein Rechtsbehelfsverfahren muss anhängig sein, damit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Es ist dabei gleichgültig, welcher Art dieses Rechtsbehelfsverfahren ist, ein außergerichtliches oder ein gerichtliches. Nur anhängig muss es sein. Ist der angefochtene Verwaltungsakt bestands- oder rechtskräftig, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr in Betracht....mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4.2 Einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn das Begehren nicht durch Aussetzung der Vollziehung erfüllt werden kann.[1] Grundsätzlich kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht, wenn kein Verwaltungsakt angegriffen wird. Dies ist der Fall bei Verpflichtungsklagen, Klagen auf sonstige Leistung und bei Feststellungsklagen. In diesen Fällen wird gegebenenfalls der Erla...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4.1 Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Soweit von einer Maßnahme der Finanzbehörde keine unmittelbare rechtliche Wirkung nach § 118 AO ausgeht, fehlt es an einem Verwaltungsakt (wie z. B. bei einer Mahnung oder Rückstandsanzeige). Vollziehbar sind sämtliche Verwaltungsakte, die eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Un...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5.1 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann: Antragsbefugt ist nur der Steuerpflichtige, dem gegenüber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist. Einem Feststellungsbeteiligten, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Beteiligten beig...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4.3 Zutreffende Wahl des Verfahrens

Bei der Frage nach der richtigen Wahl des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist also vorweg zu klären, ob der vorläufige Rechtsschutz durch schlichte Aussetzung der Vollziehung eines bestehenden Verwaltungsakts auch tatsächlich erreicht werden kann oder ob ein zusätzliches Handeln, eine zusätzliche Entscheidung (des Gerichts) hinzukommen muss, um das erstrebte Ziel zu errei...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5 Die Aussetzung der Vollziehung

Durch die Erhebung einer Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt; insbesondere wird die Erhebung der Abgabe nicht aufgehalten. Bei der Anfechtung von Grundlagenbescheiden werden der Erlass und der Vollzug der darauf beruhenden Folgebescheide in keiner Weise gehindert.[1] Die Vollziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbe...mehr

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Sauer, SGB III § 335 Erstat... / 2.1 Ersatz- und Erstattungsansprüche nach Abs. 1

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 enthält einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Leistungsempfänger. Dieser Ersatzanspruch wird von den Agenturen für Arbeit mit Verwaltungsakt geltend gemacht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Grundlage dafür ist zunächst, dass die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Alg – hinsichtlich der inzw...mehr

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Sauer, SGB III § 142 Anwart... / 2.1 Überblick zur Anwartschaftszeit

Rz. 3 Die Anwartschaftszeit ist das Herzstück der Anspruchsvoraussetzungen und damit der Arbeitslosenversicherung insgesamt. Ob sie erfüllt ist oder nicht, bestimmt sich nach einer Versicherungs- und einer Zeitkomponente. Rz. 4 Ist die Anwartschaftszeit erfüllt, hat der Versicherte grundsätzlich Zugang zum Alg, die Anwartschaft darauf ist sein Eigentum geworden (BVerfG, Urtei...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 60 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016 S. 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022 S. 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017 S. 2001. Bosch, Weiterbildung und Arbeitsmarktpolitik, SoS...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 4 Feststellungserklärung – Abgabefristen/Form

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2023 läuft bis zum 31.8.2024.[1] Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet die Abgabefrist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2023/2024.[2] Diese Fristen können aber auf Antrag verlängert werden. Dies steht ...mehr

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Jansen, SGG § 181 Besondere... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 181 ist ein besonderes Wiederaufnahmeverfahren geregelt. Hinsichtlich Sinn und Zweck des Verfahrens vgl. § 180 Rn. 1. Rz. 2 § 181 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) redaktionell geändert worden. Das Verfahren nach § 181 soll verhindern, dass eine gerichtliche Entscheidung ergeht, die mit einem bereits erlassenen unanfechtbaren Verwaltungsakt od...mehr

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Jansen, SGG § 181 Besondere... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Vorschrift des § 181 bietet für die Fälle, in denen das Gericht die Frage der Passivlegitimation anders als in einer bindenden Entscheidung beantworten will, die verfahrensrechtliche Handhabe, eine bindende Entscheidung zu beseitigen (BSG, Urteil v. 31.5.1988, 2 RU 67/87). Für die Anwendung des § 181 ist maßgebend, dass das Gericht einen anderen als den beklagten V...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.1.1 Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts liegen vor

Rz. 27 Ein Bodenschatz wird auch ohne bereits erteilte Abbaugenehmigung dann als Wirtschaftsgut greifbar, wenn das Grundstück unter gesonderter Berechnung eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Abbauunternehmer veräußert wird. Dadurch wird dokumentiert, dass dem Bodenschatz auch ohne vorliegende Abbaugenehmigung im Wirtschaftsverkehr ein eigenständiger Wert beigemess...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 9 Streitwert über eine gesonderte Gewinnfeststellung

Bei einem Rechtsstreit über eine gesonderte Gewinnfeststellung stellt der BFH in ständiger Rechtsprechung auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Rechtsmittelführer ab. Gem. Ziffer 13 des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit ist in Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, der Streitwert grundsätzlich mit 25 % des ...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 4.14 Interessante Einzelfälle

Erbschaftsteuererklärung Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV bestimmt sich die Vergütungspflicht für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetz. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV bestimmt grundsätzlich den Gebührensatz für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung. Soweit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuerer...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.3 Benennung der Prüfer

Rz. 58 Dem Steuerpflichtigen sind nach § 197 Abs. 1 AO außer der nach § 196 AO als Verwaltungsakt ergangenen Prüfungsanordnung auch die Namen der Prüfer bekanntzugeben. Aus dieser Verpflichtung für das Finanzamt folgt nicht, dass die Benennung der Prüfer ein Verwaltungsakt ist. Denn diese Vorschrift sagt nichts über die Rechtsnatur der dem Beteiligten bekannt zu gebenden Ent...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 17 Schlussbesprechung

Rz. 150 Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 202 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Schlussbesprechung ist Ausfluss des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO). Sowohl die...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.2 Inhalt der Prüfungsanordnung

Rz. 53 Die Vorschrift des § 196 AO bestimmt lediglich, dass der Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung festzulegen ist. In § 5 BpO werden noch weitere Inhalte bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 BpO hat die Prüfungsanordnung u. a. die Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung, die zu prüfenden Steuerarten un...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.2 Zeitliche Verlegung des Beginns einer Betriebsprüfung

Rz. 88 Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der Beginn der Betriebsprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Als wichtige Gründe für eine Hinausschiebung des Prüfungsbeginns können z. B. Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betrieb...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.2 Auftragsbetriebsprüfung

Rz. 39 Das örtlich zuständige Finanzamt kann nach § 195 Satz 2 AO von sich aus ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragen. Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Fina...mehr